§ 83 – Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeit­neh­mer hat das Recht, in die über ihn geführ­ten Per­so­nal­ak­ten Ein­sicht zu neh­men. Er kann hier­zu ein Mit­glied des Betriebs­rats hin­zu­zie­hen. Das Mit­glied des Betriebs­rats hat über den Inhalt der Per­so­nal­ak­te Still­schwei­gen zu bewah­ren, soweit es vom Arbeit­neh­mer im Ein­zel­fall nicht von die­ser Ver­pflich­tung ent­bun­den wird.

(2) Erklä­run­gen des Arbeit­neh­mers zum Inhalt der Per­so­nal­ak­te sind die­ser auf sein Ver­lan­gen bei­zu­fü­gen.

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