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Wenn Betrieb­sräte in Deutsch­land nach dem Betrieb­sver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gewählt wur­den, haben sie eine Rei­he von Auf­gaben und Pflicht­en. Dazu gehören die Beratung des Arbeit­ge­bers in Angele­gen­heit­en der Per­son­alpoli­tik, die Mitbes­tim­mung bei der Ein­stel­lung und Kündi­gung von Beschäftigten, die Mitwirkung bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Vertre­tung der Beschäftigten in Auss­chüssen und Gremien.Zu den wichtig­sten Auf­gaben des Betrieb­srats gehört die Mitbes­tim­mung bei der Ein­stel­lung und Kündi­gung von Beschäftigten. Nach dem BetrVG kann der Betrieb­srat die Ein­stel­lung eines Arbeit­nehmers ablehnen, wenn dieser für die Stelle nicht geeignet ist. Auch bei der Kündi­gung eines Arbeit­nehmers kann der Betrieb­srat mitbes­tim­men. Er kann die Kündi­gung nur dann ablehnen, wenn sie sich gegen das Gesetz oder die betrieblichen Inter­essen richtet.

Des Weit­eren ist der Betrieb­srat für die Mit­gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen zuständig. Er kann beispiel­sweise die Arbeit­szeit­en, die Lohn- und Gehaltsstruk­tur oder die Gestal­tung der betrieblichen Sozialleis­tun­gen mitbes­tim­men. Darüber hin­aus hat der Betrieb­srat auch ein Mit­spracherecht bei der Gestal­tung der betrieblichen Organisation.

Des Weit­eren ist der Betrieb­srat auch für die Vertre­tung der Beschäftigten in Auss­chüssen und Gremien zuständig. In diesen Gremien kön­nen die Betrieb­sräte beispiel­sweise mitbes­tim­men, welche Maß­nah­men in Bezug auf die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten ergrif­f­en werden.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass der Betrieb­srat nach dem BetrVG in Deutsch­land eine Rei­he von Auf­gaben und Pflicht­en hat. Dazu gehören die Mitbes­tim­mung bei der Ein­stel­lung und Kündi­gung von Beschäftigten, die Mitwirkung bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Vertre­tung der Beschäftigten in Auss­chüssen und Gremien.


  • § 1 — Errichtung von Betriebsräten

    (1) In Betrieben mit in der Regel min­destens fünf ständi­gen wahlberechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, wer­den Betrieb­sräte gewählt. Dies gilt auch für gemein­same Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemein­samer Betrieb mehrerer Unternehmen wird ver­mutet, wenn zur Ver­fol­gung arbeit­stech­nis­ch­er Zwecke die Betrieb­smit­tel sowie die Arbeit­nehmer von den Unternehmen gemein­sam einge­set­zt wer­den oder die Spal­tung eines… 


  • § 11 — Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

    Hat ein Betrieb nicht die aus­re­ichende Zahl von wählbaren Arbeit­nehmern, so ist die Zahl der Betrieb­sratsmit­glieder der näch­st­niedrigeren Betrieb­s­größe zugrunde zu legen. 


  • § 12

    wegge­fall­en


  • § 13 — Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

    (1) Die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen find­en alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeit­gle­ich mit den regelmäßi­gen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecher­auss­chuss­ge­set­zes einzuleit­en. (2) Außer­halb dieser Zeit ist der Betrieb­srat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monat­en, vom Tage der Wahl an gerech­net, die… 


  • § 14 — Wahlvorschriften

    (1) Der Betrieb­srat wird in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfol­gt nach den Grund­sätzen der Ver­hält­niswahl. Sie erfol­gt nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein­gere­icht wird oder wenn der Betrieb­srat im vere­in­facht­en Wahlver­fahren nach § 14a zu wählen ist. (3) Zur Wahl des Betrieb­srats kön­nen die wahlberechtigten Arbeit­nehmer und… 


  • § 14a — Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

    (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeit­nehmern wird der Betrieb­srat in einem zweistu­fi­gen Ver­fahren gewählt. Auf ein­er ersten Wahlver­samm­lung wird der Wahlvor­stand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf ein­er zweit­en Wahlver­samm­lung wird der Betrieb­srat in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt. Diese Wahlver­samm­lung find­et eine Woche nach der Wahlver­samm­lung zur… 


  • § 15 — Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

    (1) Der Betrieb­srat soll sich möglichst aus Arbeit­nehmern der einzel­nen Organ­i­sa­tions­bere­iche und der ver­schiede­nen Beschäf­ti­gungsarten der im Betrieb täti­gen Arbeit­nehmer zusam­menset­zen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Min­der­heit ist, muss min­destens entsprechend seinem zahlen­mäßi­gen Ver­hält­nis im Betrieb­srat vertreten sein, wenn dieser aus min­destens drei Mit­gliedern beste­ht. *)Gemäß Artikel 14 Satz 2 des… 


  • § 16 — Bestellung des Wahlvorstands

    (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf sein­er Amt­szeit bestellt der Betrieb­srat einen aus drei Wahlberechtigten beste­hen­den Wahlvor­stand und einen von ihnen als Vor­sitzen­den. Der Betrieb­srat kann die Zahl der Wahlvor­standsmit­glieder erhöhen, wenn dies zur ord­nungs­gemäßen Durch­führung der Wahl erforder­lich ist. Der Wahlvor­stand muss in jedem Fall aus ein­er unger­aden Zahl von Mit­gliedern beste­hen. Für jedes… 


  • § 17 — Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

    (1) Beste­ht in einem Betrieb, der die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betrieb­srat, so bestellt der Gesamt­be­trieb­srat oder, falls ein solch­er nicht beste­ht, der Konz­ern­be­trieb­srat einen Wahlvor­stand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Beste­ht wed­er ein Gesamt­be­trieb­srat noch ein Konz­ern­be­trieb­srat, so wird in ein­er Betrieb­sver­samm­lung von der Mehrheit der… 


  • § 17a — Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

    Im Fall des § 14a find­en die §§ 16 und 17 mit fol­gen­der Maß­gabe Anwen­dung: 1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt. 2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 find­et keine… 


  • § 9 — Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

    Der Betrieb­srat beste­ht in Betrieben mit in der Regel5 bis 20 wahlberechtigten Arbeit­nehmern aus ein­er Per­son,21 bis 50 wahlberechtigten Arbeit­nehmern aus 3 Mit­gliedern,51 wahlberechtigten Arbeit­nehmernbis 100 Arbeit­nehmern aus 5 Mit­gliedern,101 bis 200 Arbeit­nehmern aus 7 Mit­gliedern,201 bis 400 Arbeit­nehmern aus 9 Mit­gliedern,401 bis 700 Arbeit­nehmern aus 11 Mit­gliedern,701 bis 1.000 Arbeit­nehmern aus 13 Mit­gliedern,1.001 bis… 


  • § 7 — Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt sind alle Arbeit­nehmer des Betriebs, die das 16. Leben­s­jahr vol­len­det haben. Wer­den Arbeit­nehmer eines anderen Arbeit­ge­bers zur Arbeit­sleis­tung über­lassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb einge­set­zt werden. 


  • § 1 — Errichtung von Betriebsräten

    (1) In Betrieben mit in der Regel min­destens fünf ständi­gen wahlberechtigten Arbeit­nehmern, von denen drei wählbar sind, wer­den Betrieb­sräte gewählt. Dies gilt auch für gemein­same Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemein­samer Betrieb mehrerer Unternehmen wird ver­mutet, wenn 1. zur Ver­fol­gung arbeit­stech­nis­ch­er Zwecke die Betrieb­smit­tel sowie die Arbeit­nehmer von den Unternehmen gemein­sam einge­set­zt wer­den oder 2. die… 


  • § 2 — Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

    (1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat arbeit­en unter Beach­tung der gel­tenden Tar­ifverträge ver­trauensvoll und im Zusam­men­wirken mit den im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften und Arbeit­ge­bervere­ini­gun­gen zum Wohl der Arbeit­nehmer und des Betriebs zusam­men. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genan­nten Auf­gaben und Befug­nisse der im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften ist deren Beauf­tragten nach Unter­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder seines… 


  • § 3 — Abweichende Regelungen

    (1) Durch Tar­ifver­trag kön­nen bes­timmt wer­den: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bil­dung eines unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats oder b) die Zusam­men­fas­sung von Betrieben, wenn dies die Bil­dung von Betrieb­sräten erle­ichtert oder ein­er sachgerecht­en Wahrnehmung der Inter­essen der Arbeit­nehmer dient; 2. für Unternehmen und Konz­erne, soweit sie nach pro­­dukt- oder pro­jek­t­be­zo­ge­nen Geschäfts­bere­ichen (Sparten) organ­isiert sind und… 


  • § 4 — Betriebsteile, Kleinstbetriebe

    (1) Betrieb­steile gel­ten als selb­ständi­ge Betriebe, wenn sie die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fer­nt oder 2.durch Auf­gaben­bere­ich und Organ­i­sa­tion eigen­ständig sind. Die Arbeit­nehmer eines Betrieb­steils, in dem kein eigen­er Betrieb­srat beste­ht, kön­nen mit Stim­men­mehrheit form­los beschließen, an der Wahl des Betrieb­srats im Haupt­be­trieb teilzunehmen; §… 


  • § 5 — Arbeitnehmer

    (1) Arbeit­nehmer (Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer) im Sinne dieses Geset­zes sind Arbeit­er und Angestellte ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten, unab­hängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen­di­enst oder mit Telear­beit beschäftigt wer­den. Als Arbeit­nehmer gel­ten auch die in Heimar­beit Beschäftigten, die in der Haupt­sache für den Betrieb arbeit­en. Als Arbeit­nehmer gel­ten fern­er Beamte (Beamtin­nen und… 


  • § — 6

    wegge­fall­en



  • § 8 — Wählbarkeit

    (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben und sechs Monate dem Betrieb ange­hören oder als in Heimar­beit Beschäftigte in der Haupt­sache für den Betrieb gear­beit­et haben. Auf diese sechsmonatige Betrieb­szuge­hörigkeit wer­den Zeit­en angerech­net, in denen der Arbeit­nehmer unmit­tel­bar vorher einem anderen Betrieb des­sel­ben Unternehmens oder Konz­erns (§ 18 Abs. 1 des… 


  • § 10

    wegge­fall­en


  • § 39 — Sprechstunden

    (1) Der Betrieb­srat kann während der Arbeit­szeit Sprech­stun­den ein­richt­en. Zeit und Ort sind mit dem Arbeit­ge­ber zu vere­in­baren. Kommt eine Eini­gung nicht zus­tande, so entschei­det die Eini­gungsstelle. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat. (2) Führt die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung keine eige­nen Sprech­stun­den durch, so kann an den Sprech­stun­den des Betriebsrats… 


  • § 38 — Freistellungen

    (1) Von ihrer beru­flichen Tätigkeit sind min­destens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeit­nehmern ein Betrieb­sratsmit­glied, 501 bis 900 Arbeit­nehmern 2 Betrieb­sratsmit­glieder, 901 bis 1.500 Arbeit­nehmern 3 Betrieb­sratsmit­glieder, 1.501 bis 2.000 Arbeit­nehmern 4 Betrieb­sratsmit­glieder, 2.001 bis 3.000 Arbeit­nehmern 5 Betrieb­sratsmit­glieder, 3.001 bis 4.000 Arbeit­nehmern 6 Betrieb­sratsmit­glieder, 4.001 bis 5.000 Arbeit­nehmern 7 Betriebsratsmitglieder,… 


  • § 37 — Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

    (1) Die Mit­glieder des Betrieb­srats führen ihr Amt unent­geltlich als Ehre­namt. (2) Mit­glieder des Betrieb­srats sind von ihrer beru­flichen Tätigkeit ohne Min­derung des Arbeit­sent­gelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ord­nungs­gemäßen Durch­führung ihrer Auf­gaben erforder­lich ist. (3) Zum Aus­gle­ich für Betrieb­srat­stätigkeit, die aus betrieb­s­be­d­ingten Grün­den außer­halb der Arbeit­szeit durchzuführen… 


  • § 36 — Geschäftsordnung

    Son­stige Bes­tim­mungen über die Geschäfts­führung sollen in ein­er schriftlichen Geschäft­sor­d­nung getrof­fen wer­den, die der Betrieb­srat mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder beschließt. 


  • § 35 — Aussetzung von Beschlüssen

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung oder die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung einen Beschluss des Betrieb­srats als eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung wichtiger Inter­essen der durch sie vertrete­nen Arbeit­nehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von ein­er Woche vom Zeit­punkt der Beschlussfas­sung an auszuset­zen, damit in dieser Frist eine Ver­ständi­gung, gegebe­nen­falls mit Hil­fe der… 


  • § 34 — Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Ver­hand­lung des Betrieb­srats ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die min­destens den Wort­laut der Beschlüsse und die Stim­men­mehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Nieder­schrift ist von dem Vor­sitzen­den und einem weit­eren Mit­glied zu unterze­ich­nen. Der Nieder­schrift ist eine Anwe­sen­heit­sliste beizufü­gen, in die sich jed­er Teil­nehmer eigen­händig einzu­tra­gen hat. Nimmt ein Betrieb­sratsmit­glied mittels… 


  • § 33 — Beschlüsse des Betriebsrats

    (1) Die Beschlüsse des Betrieb­srats wer­den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bes­timmt ist, mit der Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mit­glieder gefasst. Betrieb­sratsmit­glieder, die mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz an der Beschlussfas­sung teil­nehmen, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betrieb­srat ist nur beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der Betrieb­sratsmit­glieder an… 


  • § 32 — Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

    Die Schwer­be­hin­derten­vertre­tung (§ 177 des Neun­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch) kann an allen Sitzun­gen des Betrieb­srats bera­tend teilnehmen. 


  • § 40 — Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

    (1) Die durch die Tätigkeit des Betrieb­srats entste­hen­den Kosten trägt der Arbeit­ge­ber. (2) Für die Sitzun­gen, die Sprech­stun­den und die laufende Geschäfts­führung hat der Arbeit­ge­ber in erforder­lichem Umfang Räume, sach­liche Mit­tel, Infor­­ma­­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik sowie Bürop­er­son­al zur Ver­fü­gung zu stellen. 


  • § 41 — Umlageverbot

    Die Erhe­bung und Leis­tung von Beiträ­gen der Arbeit­nehmer für Zwecke des Betrieb­srats ist unzulässig. 


  • Vierter Abschnitt

    Betrieb­sver­samm­lung


  • § 49 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Gesamt­be­trieb­srat endet mit dem Erlöschen der Mit­glied­schaft im Betrieb­srat, durch Amt­snieder­legung, durch Auss­chluss aus dem Gesamt­be­trieb­srat auf Grund ein­er gerichtlichen Entschei­dung oder Abberu­fung durch den Betriebsrat. 


  • § 48 — Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

    Min­destens ein Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer des Unternehmens, der Arbeit­ge­ber, der Gesamt­be­trieb­srat oder eine im Unternehmen vertretene Gew­erkschaft kön­nen beim Arbeits­gericht den Auss­chluss eines Mit­glieds aus dem Gesamt­be­trieb­srat wegen grober Ver­let­zung sein­er geset­zlichen Pflicht­en beantragen. 


  • § 47 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

    (1) Beste­hen in einem Unternehmen mehrere Betrieb­sräte, so ist ein Gesamt­be­trieb­srat zu errichten.(2) In den Gesamt­be­trieb­srat entsendet jed­er Betrieb­srat mit bis zu drei Mit­gliedern eines sein­er Mit­glieder; jed­er Betrieb­srat mit mehr als drei Mit­gliedern entsendet zwei sein­er Mit­glieder. Die Geschlechter sollen angemessen berück­sichtigt werden.(3) Der Betrieb­srat hat für jedes Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats min­destens ein Ersatzmitglied… 


  • Fünfter Abschnitt

    Gesamt­be­trieb­srat


  • § 45 — Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    Die Betriebs- und Abteilungsver­samm­lun­gen kön­nen Angele­gen­heit­en ein­schließlich solch­er tar­if­poli­tis­ch­er, sozialpoli­tis­ch­er, umwelt­poli­tis­ch­er und wirtschaftlich­er Art sowie Fra­gen der Förderung der Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern und der Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Erwerb­stätigkeit sowie der Inte­gra­tion der im Betrieb beschäftigten aus­ländis­chen Arbeit­nehmer behan­deln, die den Betrieb oder seine Arbeit­nehmer unmit­tel­bar betr­e­f­fen; die Grund­sätze des § 74 Abs.… 


  • § 44 — Zeitpunkt und Verdienstausfall

    (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 beze­ich­neten und die auf Wun­sch des Arbeit­ge­bers ein­berufe­nen Ver­samm­lun­gen find­en während der Arbeit­szeit statt, soweit nicht die Eige­nart des Betriebs eine andere Regelung zwin­gend erfordert. Die Zeit der Teil­nahme an diesen Ver­samm­lun­gen ein­schließlich der zusät­zlichen Wegezeit­en ist den Arbeit­nehmern wie Arbeit­szeit zu vergüten. Dies… 


  • § 43 — Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    (1) Der Betrieb­srat hat ein­mal in jedem Kalen­derviertel­jahr eine Betrieb­sver­samm­lung einzu­berufen und in ihr einen Tätigkeits­bericht zu erstat­ten. Liegen die Voraus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betrieb­srat in jedem Kalen­der­jahr zwei der in Satz 1 genan­nten Betrieb­sver­samm­lun­gen als Abteilungsver­samm­lun­gen durchzuführen. Die Abteilungsver­samm­lun­gen sollen möglichst gle­ichzeit­ig stat­tfind­en. Der Betrieb­srat kann… 


  • § 42 — Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

    (1) Die Betrieb­sver­samm­lung beste­ht aus den Arbeit­nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vor­sitzen­den des Betrieb­srats geleit­et. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eige­nart des Betriebs eine Ver­samm­lung aller Arbeit­nehmer zum gle­ichen Zeit­punkt nicht stat­tfind­en, so sind Teil­ver­samm­lun­gen durchzuführen. (2) Arbeit­nehmer organ­isatorisch oder räum­lich abge­gren­zter Betrieb­steile sind vom Betrieb­srat zu Abteilungsver­samm­lun­gen zusam­men­z­u­fassen, wenn dies… 


  • § 31 — Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glieder des Betrieb­srats kann ein Beauf­tragter ein­er im Betrieb­srat vertrete­nen Gew­erkschaft an den Sitzun­gen bera­tend teil­nehmen; in diesem Fall sind der Zeit­punkt der Sitzung und die Tage­sor­d­nung der Gew­erkschaft rechtzeit­ig mitzuteilen. 


  • § — 31 Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glieder des Betrieb­srats kann ein Beauf­tragter ein­er im Betrieb­srat vertrete­nen Gew­erkschaft an den Sitzun­gen bera­tend teil­nehmen; in diesem Fall sind der Zeit­punkt der Sitzung und die Tage­sor­d­nung der Gew­erkschaft rechtzeit­ig mitzuteilen. 


  • § 21b — Restmandat

    Geht ein Betrieb durch Stil­l­le­gung, Spal­tung oder Zusam­men­le­gung unter, so bleibt dessen Betrieb­srat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Mitwirkungs- und Mitbes­tim­mungsrechte erforder­lich ist. 


  • § 21a — Übergangsmandat *)

    (1) Wird ein Betrieb ges­pal­ten, so bleibt dessen Betrieb­srat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bis­lang zuge­ord­neten Betrieb­steile weit­er, soweit sie die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer­den, in dem ein Betrieb­srat beste­ht (Über­gangs­man­dat). Der Betrieb­srat hat ins­beson­dere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.… 


  • § 21 — Amtszeit

    Die regelmäßige Amt­szeit des Betrieb­srats beträgt vier Jahre. Die Amt­szeit begin­nt mit der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es oder, wenn zu diesem Zeit­punkt noch ein Betrieb­srat beste­ht, mit Ablauf von dessen Amt­szeit. Die Amt­szeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen stat­tfind­en. In dem Fall des §… 


  • § 20 — Wahlschutz und Wahlkosten

    (1) Nie­mand darf die Wahl des Betrieb­srats behin­dern. Ins­beson­dere darf kein Arbeit­nehmer in der Ausübung des aktiv­en und pas­siv­en Wahlrechts beschränkt wer­den. (2) Nie­mand darf die Wahl des Betrieb­srats durch Zufü­gung oder Andro­hung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Ver­sprechen von Vorteilen bee­in­flussen. (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeit­ge­ber. Ver­säum­nis von Arbeit­szeit, die… 


  • Zweiter Abschnitt

    Amt­szeit des Betriebsrates 


  • § 18a — Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

    (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecher­auss­chuss­ge­set­zes zeit­gle­ich einzuleit­en, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Auf­stel­lung der Wäh­lerlis­ten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ein­leitung der Wahlen, gegen­seit­ig darüber zu unter­richt­en, welche Angestell­ten sie den lei­t­en­den Angestell­ten zuge­ord­net haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen… 


  • § 19 — Wahlanfechtung

    (1) Die Wahl kann beim Arbeits­gericht ange­focht­en wer­den, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver­fahren ver­stoßen wor­den ist und eine Berich­ti­gung nicht erfol­gt ist, es sei denn, dass durch den Ver­stoß das Wahlergeb­nis nicht geän­dert oder bee­in­flusst wer­den kon­nte. (2) Zur Anfech­tung berechtigt sind min­destens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb… 


  • § 18 — Vorbereitung und Durchführung der Wahl

    (1) Der Wahlvor­stand hat die Wahl unverzüglich einzuleit­en, sie durchzuführen und das Wahlergeb­nis festzustellen. Kommt der Wahlvor­stand dieser Verpflich­tung nicht nach, so erset­zt ihn das Arbeits­gericht auf Antrag des Betrieb­srats, von min­destens drei wahlberechtigten Arbeit­nehmern oder ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifel­haft, ob eine betrieb­srats­fähige Organ­i­sa­tion­sein­heit vorliegt,… 


  • § 22 — Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

    In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betrieb­srat die Geschäfte weit­er, bis der neue Betrieb­srat gewählt und das Wahlergeb­nis bekan­nt­gegeben ist. 


  • § 23 — Verletzung gesetzlicher Pflichten

    (1) Min­destens ein Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer, der Arbeit­ge­ber oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft kön­nen beim Arbeits­gericht den Auss­chluss eines Mit­glieds aus dem Betrieb­srat oder die Auflö­sung des Betrieb­srats wegen grober Ver­let­zung sein­er geset­zlichen Pflicht­en beantra­gen. Der Auss­chluss eines Mit­glieds kann auch vom Betrieb­srat beantragt wer­den. (2) Wird der Betrieb­srat aufgelöst, so set­zt das… 


  • § 24 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Betrieb­srat erlis­cht durch Ablauf der Amt­szeit, Nieder­legung des Betrieb­srat­samtes, Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es, Ver­lust der Wählbarkeit, Auss­chluss aus dem Betrieb­srat oder Auflö­sung des Betrieb­srats auf­grund ein­er gerichtlichen Entscheidung,6.gerichtliche Entschei­dung über die Fest­stel­lung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 beze­ich­neten Frist, es sei denn, der Man­gel liegt nicht mehr vor. 


  • § 30 — Betriebsratssitzungen

    (1) Die Sitzun­gen des Betrieb­srats find­en in der Regel während der Arbeit­szeit statt. Der Betrieb­srat hat bei der Anset­zung von Betrieb­sratssitzun­gen auf die betrieblichen Notwendigkeit­en Rück­sicht zu nehmen. Der Arbeit­ge­ber ist vom Zeit­punkt der Sitzung vorher zu ver­ständi­gen. Die Sitzun­gen des Betrieb­srats sind nicht öffentlich. Sie find­en als Präsen­zsitzung statt. (2) Abwe­ichend von Absatz 1… 


  • § 29 — Einberufung der Sitzungen

    (1) Vor Ablauf ein­er Woche nach dem Wahlt­ag hat der Wahlvor­stand die Mit­glieder des Betrieb­srats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebe­nen Wahl einzu­berufen. Der Vor­sitzende des Wahlvor­stands leit­et die Sitzung, bis der Betrieb­srat aus sein­er Mitte einen Wahlleit­er bestellt hat. (2) Die weit­eren Sitzun­gen beruft der Vor­sitzende des Betrieb­srats ein. Er set­zt die… 


  • § 28a — Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

    (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeit­nehmern kann der Betrieb­srat mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder bes­timmte Auf­gaben auf Arbeits­grup­pen über­tra­gen; dies erfol­gt nach Maß­gabe ein­er mit dem Arbeit­ge­ber abzuschließen­den Rah­men­vere­in­barung. Die Auf­gaben müssen im Zusam­men­hang mit den von der Arbeits­gruppe zu erledi­gen­den Tätigkeit­en ste­hen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Für den Widerruf… 


  • § 28 — Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

    (1) Der Betrieb­srat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit­nehmern Auss­chüsse bilden und ihnen bes­timmte Auf­gaben über­tra­gen. Für die Wahl und Abberu­fung der Auss­chuss­mit­glieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betrieb­sauss­chuss gebildet, kann der Betrieb­srat den Auss­chüssen Auf­gaben zur selb­ständi­gen Erledi­gung über­tra­gen; § 27 Abs. 2 Satz 2… 


  • § 27 — Betriebsausschuss

    (1) Hat ein Betrieb­srat neun oder mehr Mit­glieder, so bildet er einen Betrieb­sauss­chuss. Der Betrieb­sauss­chuss beste­ht aus dem Vor­sitzen­den des Betrieb­srats, dessen Stel­lvertreter und bei Betrieb­sräten mit 9 bis 15 Mit­gliedern aus 3 weit­eren Auss­chuss­mit­gliedern, 17 bis 23 Mit­gliedern aus 5 weit­eren Auss­chuss­mit­gliedern, 25 bis 35 Mit­gliedern aus 7 weit­eren Auss­chuss­mit­gliedern, 37 oder mehr Mit­gliedern aus 9 weit­eren Ausschussmitgliedern.… 


  • § 26 — Vorsitzender

    (1) Der Betrieb­srat wählt aus sein­er Mitte den Vor­sitzen­den und dessen Stel­lvertreter. (2) Der Vor­sitzende des Betrieb­srats oder im Fall sein­er Ver­hin­derung sein Stel­lvertreter ver­tritt den Betrieb­srat im Rah­men der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Ent­ge­gen­nahme von Erk­lärun­gen, die dem Betrieb­srat gegenüber abzugeben sind, ist der Vor­sitzende des Betrieb­srats oder im Fall sein­er Ver­hin­derung sein… 


  • Dritter Abschnitt

    Geschäfts­führung des Betriebsrates 


  • § 25 — Ersatzmitglieder

    (1) Schei­det ein Mit­glied des Betrieb­srats aus, so rückt ein Ersatzmit­glied nach. Dies gilt entsprechend für die Stel­lvertre­tung eines zeitweilig ver­hin­derten Mit­glieds des Betrieb­srats. (2) Die Ersatzmit­glieder wer­den unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 der Rei­he nach aus den nicht­gewählten Arbeit­nehmern der­jeni­gen Vorschlagslis­ten ent­nom­men, denen die zu erset­zen­den Mit­glieder ange­hören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft,… 


  • Dritter Teil

    Jugend- und Auszubildendenvertretung 


  • § 61 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

    (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeit­nehmer des Betriebs, die das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben oder die zu ihrer Beruf­saus­bil­dung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 find­et Anwen­dung. Mit­glieder des Betrieb­srats kön­nen nicht zu Jugend- und Auszu­bilden­den­vertretern gewählt werden. 


  • § 62 — Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung beste­ht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus ein­er Per­son,21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 3 Mit­gliedern,51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 5 Mit­gliedern,151 bis 300 der in… 


  • § 63 — Wahlvorschriften

    (1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung wird in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung bestellt der Betrieb­srat den Wahlvor­stand und seinen Vor­sitzen­den. Für die Wahl der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter gel­ten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, §… 


  • § 64 — Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

    (1) Die regelmäßi­gen Wahlen der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung find­en alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung außer­halb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. (2) Die regelmäßige Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung beträgt zwei… 


  • § 65 — Geschäftsführung

    (1) Für die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (2) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Betrieb­srats Sitzun­gen abhalten; §… 


  • § 66 — Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter einen Beschluss des Betrieb­srats als eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung wichtiger Inter­essen der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von ein­er Woche auszuset­zen, damit in dieser Frist eine Ver­ständi­gung, gegebe­nen­falls mit Hil­fe der im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften, versucht… 


  • § 67 — Teilnahme an Betriebsratssitzungen

    (1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann zu allen Betrieb­sratssitzun­gen einen Vertreter entsenden. Wer­den Angele­gen­heit­en behan­delt, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betr­e­f­fen, so hat zu diesen Tage­sor­d­nungspunk­ten die gesamte Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ein Teil­nah­merecht. (2) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter haben Stimm­recht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betrieb­srats über­wiegend die in… 


  • § 68 — Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

    Der Betrieb­srat hat die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zu Besprechun­gen zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat beizuziehen, wenn Angele­gen­heit­en behan­delt wer­den, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer betreffen. 


  • § 59 — Geschäftsführung

    (1) Für den Konz­ern­be­trieb­srat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5… 


  • § 58 — Zuständigkeit

    (1) Der Konz­ern­be­trieb­srat ist zuständig für die Behand­lung von Angele­gen­heit­en, die den Konz­ern oder mehrere Konz­er­nun­ternehmen betr­e­f­fen und nicht durch die einzel­nen Gesamt­be­trieb­sräte inner­halb ihrer Unternehmen geregelt wer­den kön­nen; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamt­be­trieb­srat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konz­er­nun­ternehmen ohne Betrieb­srat. Er ist den einzel­nen Gesamtbetriebsräten… 


  • § 50 — Zuständigkeit

    (1) Der Gesamt­be­trieb­srat ist zuständig für die Behand­lung von Angele­gen­heit­en, die das Gesam­tun­ternehmen oder mehrere Betriebe betr­e­f­fen und nicht durch die einzel­nen Betrieb­sräte inner­halb ihrer Betriebe geregelt wer­den kön­nen; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betrieb­srat. Er ist den einzel­nen Betrieb­sräten nicht über­ge­ord­net. (2) Der Betrieb­srat kann mit der Mehrheit der Stimmen… 


  • § 51 — Geschäftsführung

    (1) Für den Gesamt­be­trieb­srat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,… 


  • § 52 — Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

    Die Gesamtschwer­be­hin­derten­vertre­tung (§ 180 Absatz 1 des Neun­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch) kann an allen Sitzun­gen des Gesamt­be­trieb­srats bera­tend teilnehmen. 


  • § 53 — Betriebsräteversammlung

    (1) Min­destens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr hat der Gesamt­be­trieb­srat die Vor­sitzen­den und die stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den der Betrieb­sräte sowie die weit­eren Mit­glieder der Betrieb­sauss­chüsse zu ein­er Ver­samm­lung einzu­berufen. Zu dieser Ver­samm­lung kann der Betrieb­srat abwe­ichend von Satz 1 aus sein­er Mitte andere Mit­glieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden… 


  • Sechster Abschnitt

    Konz­ern­be­trieb­srat


  • § 54 — Errichtung des Konzernbetriebsrats

    (1) Für einen Konz­ern (§ 18 Abs. 1 des Aktienge­set­zes) kann durch Beschlüsse der einzel­nen Gesamt­be­trieb­sräte ein Konz­ern­be­trieb­srat errichtet wer­den. Die Errich­tung erfordert die Zus­tim­mung der Gesamt­be­trieb­sräte der Konz­er­nun­ternehmen, in denen ins­ge­samt mehr als 50 vom Hun­dert der Arbeit­nehmer der Konz­er­nun­ternehmen beschäftigt sind. (2) Beste­ht in einem Konz­er­nun­ternehmen nur ein Betrieb­srat, so nimmt dieser die… 


  • § 55 — Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

    (1) In den Konz­ern­be­trieb­srat entsendet jed­er Gesamt­be­trieb­srat zwei sein­er Mit­glieder. Die Geschlechter sollen angemessen berück­sichtigt wer­den. (2) Der Gesamt­be­trieb­srat hat für jedes Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzule­gen. (3) Jedem Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats ste­hen die Stim­men der Mit­glieder des entsenden­den Gesamt­be­trieb­srats je zur Hälfte zu. (4) Durch… 


  • § 56 — Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

    Min­destens ein Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer der Konz­er­nun­ternehmen, der Arbeit­ge­ber, der Konz­ern­be­trieb­srat oder eine im Konz­ern vertretene Gew­erkschaft kön­nen beim Arbeits­gericht den Auss­chluss eines Mit­glieds aus dem Konz­ern­be­trieb­srat wegen grober Ver­let­zung sein­er geset­zlichen Pflicht­en beantragen. 


  • § 57 — Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Konz­ern­be­trieb­srat endet mit dem Erlöschen der Mit­glied­schaft im Gesamt­be­trieb­srat, durch Amt­snieder­legung, durch Auss­chluss aus dem Konz­ern­be­trieb­srat auf­grund ein­er gerichtlichen Entschei­dung oder Abberu­fung durch den Gesamtbetriebsrat. 


  • § 75 — Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

    (1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb täti­gen Per­so­n­en nach den Grund­sätzen von Recht und Bil­ligkeit behan­delt wer­den, ins­beson­dere, dass jede Benachteili­gung von Per­so­n­en aus Grün­den ihrer Rasse oder wegen ihrer eth­nis­chen Herkun­ft, ihrer Abstam­mung oder son­sti­gen Herkun­ft, ihrer Nation­al­ität, ihrer Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ihrer Behin­derung, ihres Alters, ihrer politischen… 


  • § 76 — Einigungsstelle

    (1) Zur Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat, Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat ist bei Bedarf eine Eini­gungsstelle zu bilden. Durch Betrieb­svere­in­barung kann eine ständi­ge Eini­gungsstelle errichtet wer­den. (2) Die Eini­gungsstelle beste­ht aus ein­er gle­ichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat bestellt wer­den, und einem unpartei­is­chen Vor­sitzen­den, auf dessen Per­son sich bei­de Seit­en einigen… 


  • § 76a — Kosten der Einigungsstelle

    (1) Die Kosten der Eini­gungsstelle trägt der Arbeit­ge­ber. (2) Die Beisitzer der Eini­gungsstelle, die dem Betrieb ange­hören, erhal­ten für ihre Tätigkeit keine Vergü­tung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Eini­gungsstelle zur Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des… 


  • § 77 — Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

    (1) Vere­in­barun­gen zwis­chen Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini­gungsstelle beruhen, führt der Arbeit­ge­ber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vere­in­bart ist. Der Betrieb­srat darf nicht durch ein­seit­ige Hand­lun­gen in die Leitung des Betriebs ein­greifen. (2) Betrieb­svere­in­barun­gen sind von Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber gemein­sam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.… 


  • § 78 — Schutzbestimmungen

    Die Mit­glieder des Betrieb­srats, des Gesamt­be­trieb­srats, des Konz­ern­be­trieb­srats, der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Wirtschaft­sauss­chuss­es, der Bor­d­vertre­tung, des See­be­trieb­srats, der in § 3 Abs. 1 genan­nten Vertre­tun­gen der Arbeit­nehmer, der Eini­gungsstelle, ein­er tar­i­flichen Schlich­tungsstelle (§ 76 Abs. 8) und ein­er betrieblichen Beschw­erdestelle (§ 86) sowie Auskun­ftsper­so­n­en (§ 80… 


  • § 78a — Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

    (1) Beab­sichtigt der Arbeit­ge­ber, einen Auszu­bilden­den, der Mit­glied der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Betrieb­srats, der Bor­d­vertre­tung oder des See­be­trieb­srats ist, nach Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es nicht in ein Arbeitsver­hält­nis auf unbes­timmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es dem Auszu­bilden­den schriftlich mitzuteilen. (2) Ver­langt ein in Absatz 1 genan­nter Auszubildender… 


  • § 79 — Geheimhaltungspflicht

    (1) Die Mit­glieder und Ersatzmit­glieder des Betrieb­srats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse, die ihnen wegen ihrer Zuge­hörigkeit zum Betrieb­srat bekan­nt gewor­den und vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich als geheimhal­tungs­bedürftig beze­ich­net wor­den sind, nicht zu offen­baren und nicht zu ver­w­erten. Dies gilt auch nach dem Auss­chei­den aus dem Betrieb­srat. Die Verpflich­tung gilt nicht gegenüber Mit­gliedern des Betrieb­srats. Sie… 


  • § 79a — Datenschutz

    Bei der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en hat der Betrieb­srat die Vorschriften über den Daten­schutz einzuhal­ten. Soweit der Betrieb­srat zur Erfül­lung der in sein­er Zuständigkeit liegen­den Auf­gaben per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ver­ar­beit­et, ist der Arbeit­ge­ber der für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortliche im Sinne der daten­schutzrechtlichen Vorschriften. Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat unter­stützen sich gegen­seit­ig bei der Ein­hal­tung der daten­schutzrechtlichen Vorschriften. Die oder… 


  • § 74 — Grundsätze für die Zusammenarbeit

    (1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat sollen min­destens ein­mal im Monat zu ein­er Besprechung zusam­men­treten. Sie haben über strit­tige Fra­gen mit dem ern­sten Willen zur Eini­gung zu ver­han­deln und Vorschläge für die Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zu machen. (2) Maß­nah­men des Arbeit­skampfes zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat sind unzuläs­sig; Arbeit­skämpfe tar­if­fähiger Parteien wer­den hier­durch nicht berührt. Arbeit­ge­ber und Betriebsrat… 


  • Vierter Teil

    Mitwirkung und Mitbes­tim­mung der Arbeitgeber 


  • § 73b — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Konz­ern­be­trieb­srats Sitzun­gen abhal­ten. An den Sitzun­gen kann der Vor­sitzende oder ein beauf­tragtes Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats teil­nehmen. (2) Für die Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3,… 


  • § 70 Allgemeine Aufgaben

    (1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat fol­gende all­ge­meine Auf­gaben: 1. Maß­nah­men, die den in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmern dienen, ins­beson­dere in Fra­gen der Berufs­bil­dung und der Über­nahme der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten in ein Arbeitsver­hält­nis, beim Betrieb­srat zu beantra­gen; 1a. Maß­nah­men zur Durch­set­zung der tat­säch­lichen Gle­ich­stel­lung der in § 60 Abs. 1 genannten… 


  • § 71 — Jugend- und Auszubildendenversammlung

    Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann vor oder nach jed­er Betrieb­sver­samm­lung im Ein­vernehmen mit dem Betrieb­srat eine betriebliche Jugend- und Auszu­bilden­den­ver­samm­lung ein­berufen. Im Ein­vernehmen mit Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber kann die betriebliche Jugend- und Auszu­bilden­den­ver­samm­lung auch zu einem anderen Zeit­punkt ein­berufen wer­den. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und §… 


  • Zweiter Abschnitt

    Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 


  • § 72 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Beste­hen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zu erricht­en. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung entsendet jede Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ein Mit­glied. (3) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat für das Mit­glied der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzule­gen. (4)…


  • § 73 — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Gesamt­be­trieb­srats Sitzun­gen abhal­ten. An den Sitzun­gen kann der Vor­sitzende des Gesamt­be­trieb­srats oder ein beauf­tragtes Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats teil­nehmen. (2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1… 


  • Dritter Abschnitt

    Konz­ern-Jugend- und Auszubildendenvertretung 


  • § 73a — Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Beste­hen in einem Konz­ern (§ 18 Abs. 1 des Aktienge­set­zes) mehrere Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen, kann durch Beschlüsse der einzel­nen Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen eine Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung errichtet wer­den. Die Errich­tung erfordert die Zus­tim­mung der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen der Konz­er­nun­ternehmen, in denen ins­ge­samt min­destens 75 vom Hun­dert der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeitnehmer… 


  • § 80 — Allgemeine Aufgaben

    1) Der Betrieb­srat hat fol­gende all­ge­meine Auf­gaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugun­sten der Arbeit­nehmer gel­tenden Geset­ze, Verord­nun­gen, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen durchge­führt wer­den; 2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeit­ge­ber zu beantra­gen; 2a. die Durch­set­zung der tat­säch­lichen Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern, ins­beson­dere bei der Ein­stel­lung, Beschäf­ti­gung, Aus‑, Fort- und…