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Wenn Betriebs­rä­te in Deutsch­land nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) gewählt wur­den, haben sie eine Rei­he von Auf­ga­ben und Pflich­ten. Dazu gehö­ren die Bera­tung des Arbeit­ge­bers in Ange­le­gen­hei­ten der Per­so­nal­po­li­tik, die Mit­be­stim­mung bei der Ein­stel­lung und Kün­di­gung von Beschäf­tig­ten, die Mit­wir­kung bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in Aus­schüs­sen und Gremien.Zu den wich­tigs­ten Auf­ga­ben des Betriebs­rats gehört die Mit­be­stim­mung bei der Ein­stel­lung und Kün­di­gung von Beschäf­tig­ten. Nach dem BetrVG kann der Betriebs­rat die Ein­stel­lung eines Arbeit­neh­mers ableh­nen, wenn die­ser für die Stel­le nicht geeig­net ist. Auch bei der Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers kann der Betriebs­rat mit­be­stim­men. Er kann die Kün­di­gung nur dann ableh­nen, wenn sie sich gegen das Gesetz oder die betrieb­li­chen Inter­es­sen rich­tet.

Des Wei­te­ren ist der Betriebs­rat für die Mit­ge­stal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen zustän­dig. Er kann bei­spiels­wei­se die Arbeits­zei­ten, die Lohn- und Gehalts­struk­tur oder die Gestal­tung der betrieb­li­chen Sozi­al­leis­tun­gen mit­be­stim­men. Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat auch ein Mit­spra­che­recht bei der Gestal­tung der betrieb­li­chen Orga­ni­sa­ti­on.

Des Wei­te­ren ist der Betriebs­rat auch für die Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in Aus­schüs­sen und Gre­mi­en zustän­dig. In die­sen Gre­mi­en kön­nen die Betriebs­rä­te bei­spiels­wei­se mit­be­stim­men, wel­che Maß­nah­men in Bezug auf die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten ergrif­fen wer­den.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass der Betriebs­rat nach dem BetrVG in Deutsch­land eine Rei­he von Auf­ga­ben und Pflich­ten hat. Dazu gehö­ren die Mit­be­stim­mung bei der Ein­stel­lung und Kün­di­gung von Beschäf­tig­ten, die Mit­wir­kung bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in Aus­schüs­sen und Gre­mi­en.


  • § 1 – Errichtung von Betriebsräten

    (1) In Betrie­ben mit in der Regel min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern, von denen drei wähl­bar sind, wer­den Betriebs­rä­te gewählt. Dies gilt auch für gemein­sa­me Betrie­be meh­re­rer Unter­neh­men. (2) Ein gemein­sa­mer Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men wird ver­mu­tet, wenn zur Ver­fol­gung arbeits­tech­ni­scher Zwe­cke die Betriebs­mit­tel sowie die Arbeit­neh­mer von den Unter­neh­men gemein­sam ein­ge­setzt wer­den oder die Spal­tung…


  • § 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

    Hat ein Betrieb nicht die aus­rei­chen­de Zahl von wähl­ba­ren Arbeit­neh­mern, so ist die Zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der der nächst­nied­ri­ge­ren Betriebs­grö­ße zugrun­de zu legen.


  • § 12

    weg­ge­fal­len


  • § 13 – Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

    (1) Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len fin­den alle vier Jah­re in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeit­gleich mit den regel­mä­ßi­gen Wah­len nach § 5 Abs. 1 des Spre­cher­aus­schuss­ge­set­zes ein­zu­lei­ten. (2) Außer­halb die­ser Zeit ist der Betriebs­rat zu wäh­len, wenn mit Ablauf von 24 Mona­ten, vom Tage der Wahl an gerech­net, die…


  • § 14 – Wahlvorschriften

    (1) Der Betriebs­rat wird in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl. Sie erfolgt nach den Grund­sät­zen der Mehr­heits­wahl, wenn nur ein Wahl­vor­schlag ein­ge­reicht wird oder wenn der Betriebs­rat im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren nach § 14a zu wäh­len ist. (3) Zur Wahl des Betriebs­rats kön­nen die wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer und…


  • § 14a – Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe

    (1) In Betrie­ben mit in der Regel fünf bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern wird der Betriebs­rat in einem zwei­stu­fi­gen Ver­fah­ren gewählt. Auf einer ers­ten Wahl­ver­samm­lung wird der Wahl­vor­stand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zwei­ten Wahl­ver­samm­lung wird der Betriebs­rat in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. Die­se Wahl­ver­samm­lung fin­det eine Woche nach der Wahl­ver­samm­lung zur…


  • § 15 – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

    (1) Der Betriebs­rat soll sich mög­lichst aus Arbeit­neh­mern der ein­zel­nen Orga­ni­sa­ti­ons­be­rei­che und der ver­schie­de­nen Beschäf­ti­gungs­ar­ten der im Betrieb täti­gen Arbeit­neh­mer zusam­men­set­zen. (2) Das Geschlecht, das in der Beleg­schaft in der Min­der­heit ist, muss min­des­tens ent­spre­chend sei­nem zah­len­mä­ßi­gen Ver­hält­nis im Betriebs­rat ver­tre­ten sein, wenn die­ser aus min­des­tens drei Mit­glie­dern besteht. *)Gemäß Arti­kel 14 Satz 2 des…


  • § 16 – Bestellung des Wahlvorstands

    (1) Spä­tes­tens zehn Wochen vor Ablauf sei­ner Amts­zeit bestellt der Betriebs­rat einen aus drei Wahl­be­rech­tig­ten bestehen­den Wahl­vor­stand und einen von ihnen als Vor­sit­zen­den. Der Betriebs­rat kann die Zahl der Wahl­vor­stands­mit­glie­der erhö­hen, wenn dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Wahl erfor­der­lich ist. Der Wahl­vor­stand muss in jedem Fall aus einer unge­ra­den Zahl von Mit­glie­dern bestehen. Für jedes…


  • § 17 – Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

    (1) Besteht in einem Betrieb, der die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebs­rat, so bestellt der Gesamt­be­triebs­rat oder, falls ein sol­cher nicht besteht, der Kon­zern­be­triebs­rat einen Wahl­vor­stand. § 16 Abs. 1 gilt ent­spre­chend. (2) Besteht weder ein Gesamt­be­triebs­rat noch ein Kon­zern­be­triebs­rat, so wird in einer Betriebs­ver­samm­lung von der Mehr­heit der…


  • § 17a – Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

    Im Fall des § 14a fin­den die §§ 16 und 17 mit fol­gen­der Maß­ga­be Anwen­dung: 1.Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen ver­kürzt. 2.§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 fin­det kei­ne…


  • § 9 – Zahl der Betriebsratsmitglieder *)

    Der Betriebs­rat besteht in Betrie­ben mit in der Regel5 bis 20 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern aus einer Per­son,21 bis 50 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern aus 3 Mit­glie­dern,51 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mernbis 100 Arbeit­neh­mern aus 5 Mit­glie­dern,101 bis 200 Arbeit­neh­mern aus 7 Mit­glie­dern,201 bis 400 Arbeit­neh­mern aus 9 Mit­glie­dern,401 bis 700 Arbeit­neh­mern aus 11 Mit­glie­dern,701 bis 1.000 Arbeit­neh­mern aus 13 Mit­glie­dern,1.001 bis…


  • § 7 – Wahlberechtigung

    Wahl­be­rech­tigt sind alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben. Wer­den Arbeit­neh­mer eines ande­ren Arbeit­ge­bers zur Arbeits­leis­tung über­las­sen, so sind die­se wahl­be­rech­tigt, wenn sie län­ger als drei Mona­te im Betrieb ein­ge­setzt wer­den.


  • § 1 – Errichtung von Betriebsräten

    (1) In Betrie­ben mit in der Regel min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern, von denen drei wähl­bar sind, wer­den Betriebs­rä­te gewählt. Dies gilt auch für gemein­sa­me Betrie­be meh­re­rer Unter­neh­men. (2) Ein gemein­sa­mer Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men wird ver­mu­tet, wenn 1. zur Ver­fol­gung arbeits­tech­ni­scher Zwe­cke die Betriebs­mit­tel sowie die Arbeit­neh­mer von den Unter­neh­men gemein­sam ein­ge­setzt wer­den oder 2.…


  • § 2 – Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

    (1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat arbei­ten unter Beach­tung der gel­ten­den Tarif­ver­trä­ge ver­trau­ens­voll und im Zusam­men­wir­ken mit den im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gun­gen zum Wohl der Arbeit­neh­mer und des Betriebs zusam­men. (2) Zur Wahr­neh­mung der in die­sem Gesetz genann­ten Auf­ga­ben und Befug­nis­se der im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten ist deren Beauf­trag­ten nach Unter­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder sei­nes…


  • § 3 – Abweichende Regelungen

    (1) Durch Tarif­ver­trag kön­nen bestimmt wer­den: 1. für Unter­neh­men mit meh­re­ren Betrie­ben a) die Bil­dung eines unter­neh­mens­ein­heit­li­chen Betriebs­rats oder b) die Zusam­men­fas­sung von Betrie­ben, wenn dies die Bil­dung von Betriebs­rä­ten erleich­tert oder einer sach­ge­rech­ten Wahr­neh­mung der Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer dient; 2. für Unter­neh­men und Kon­zer­ne, soweit sie nach pro­­dukt- oder pro­jekt­be­zo­ge­nen Geschäfts­be­rei­chen (Spar­ten) orga­ni­siert sind…


  • § 4 – Betriebsteile, Kleinstbetriebe

    (1) Betriebs­tei­le gel­ten als selb­stän­di­ge Betrie­be, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfül­len und 1. räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fernt oder 2.durch Auf­ga­ben­be­reich und Orga­ni­sa­ti­on eigen­stän­dig sind. Die Arbeit­neh­mer eines Betriebs­teils, in dem kein eige­ner Betriebs­rat besteht, kön­nen mit Stim­men­mehr­heit form­los beschlie­ßen, an der Wahl des Betriebs­rats im Haupt­be­trieb teil­zu­neh­men;…


  • § 5 – Arbeitnehmer

    (1) Arbeit­neh­mer (Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer) im Sin­ne die­ses Geset­zes sind Arbei­ter und Ange­stell­te ein­schließ­lich der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten, unab­hän­gig davon, ob sie im Betrieb, im Außen­dienst oder mit Tele­ar­beit beschäf­tigt wer­den. Als Arbeit­neh­mer gel­ten auch die in Heim­ar­beit Beschäf­tig­ten, die in der Haupt­sa­che für den Betrieb arbei­ten. Als Arbeit­neh­mer gel­ten fer­ner Beam­te (Beam­tin­nen und…


  • § – 6

    weg­ge­fal­len



  • § 8 – Wählbarkeit

    (1) Wähl­bar sind alle Wahl­be­rech­tig­ten, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und sechs Mona­te dem Betrieb ange­hö­ren oder als in Heim­ar­beit Beschäf­tig­te in der Haupt­sa­che für den Betrieb gear­bei­tet haben. Auf die­se sechs­mo­na­ti­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wer­den Zei­ten ange­rech­net, in denen der Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar vor­her einem ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder Kon­zerns (§ 18 Abs. 1 des…


  • § 10

    weg­ge­fal­len


  • § 39 – Sprechstunden

    (1) Der Betriebs­rat kann wäh­rend der Arbeits­zeit Sprech­stun­den ein­rich­ten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeit­ge­ber zu ver­ein­ba­ren. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat. (2) Führt die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kei­ne eige­nen Sprech­stun­den durch, so kann an den Sprech­stun­den des Betriebs­rats…


  • § 38 – Freistellungen

    (1) Von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit sind min­des­tens frei­zu­stel­len in Betrie­ben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeit­neh­mern ein Betriebs­rats­mit­glied, 501 bis 900 Arbeit­neh­mern 2 Betriebs­rats­mit­glie­der, 901 bis 1.500 Arbeit­neh­mern 3 Betriebs­rats­mit­glie­der, 1.501 bis 2.000 Arbeit­neh­mern 4 Betriebs­rats­mit­glie­der, 2.001 bis 3.000 Arbeit­neh­mern 5 Betriebs­rats­mit­glie­der, 3.001 bis 4.000 Arbeit­neh­mern 6 Betriebs­rats­mit­glie­der, 4.001 bis 5.000 Arbeit­neh­mern 7…


  • § 37 – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

    (1) Die Mit­glie­der des Betriebs­rats füh­ren ihr Amt unent­gelt­lich als Ehren­amt. (2) Mit­glie­der des Betriebs­rats sind von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit ohne Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts zu befrei­en, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. (3) Zum Aus­gleich für Betriebs­rats­tä­tig­keit, die aus betriebs­be­ding­ten Grün­den außer­halb der Arbeits­zeit…


  • § 36 – Geschäftsordnung

    Sons­ti­ge Bestim­mun­gen über die Geschäfts­füh­rung sol­len in einer schrift­li­chen Geschäfts­ord­nung getrof­fen wer­den, die der Betriebs­rat mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der beschließt.


  • § 35 – Aussetzung von Beschlüssen

    (1) Erach­tet die Mehr­heit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung oder die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung einen Beschluss des Betriebs­rats als eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung wich­ti­ger Inter­es­sen der durch sie ver­tre­te­nen Arbeit­neh­mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dau­er von einer Woche vom Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung an aus­zu­set­zen, damit in die­ser Frist eine Ver­stän­di­gung, gege­be­nen­falls mit Hil­fe der…


  • § 34 – Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Ver­hand­lung des Betriebs­rats ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die min­des­tens den Wort­laut der Beschlüs­se und die Stim­men­mehr­heit, mit der sie gefasst sind, ent­hält. Die Nie­der­schrift ist von dem Vor­sit­zen­den und einem wei­te­ren Mit­glied zu unter­zeich­nen. Der Nie­der­schrift ist eine Anwe­sen­heits­lis­te bei­zu­fü­gen, in die sich jeder Teil­neh­mer eigen­hän­dig ein­zu­tra­gen hat. Nimmt ein Betriebs­rats­mit­glied mit­tels…


  • § 33 – Beschlüsse des Betriebsrats

    (1) Die Beschlüs­se des Betriebs­rats wer­den, soweit in die­sem Gesetz nichts ande­res bestimmt ist, mit der Mehr­heit der Stim­men der anwe­sen­den Mit­glie­der gefasst. Betriebs­rats­mit­glie­der, die mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz an der Beschluss­fas­sung teil­neh­men, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein Antrag abge­lehnt. (2) Der Betriebs­rat ist nur beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Betriebs­rats­mit­glie­der an…


  • § 32 – Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

    Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (§ 177 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch) kann an allen Sit­zun­gen des Betriebs­rats bera­tend teil­neh­men.


  • § 40 – Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

    (1) Die durch die Tätig­keit des Betriebs­rats ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Arbeit­ge­ber. (2) Für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäfts­füh­rung hat der Arbeit­ge­ber in erfor­der­li­chem Umfang Räu­me, sach­li­che Mit­tel, Infor­­ma­­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik sowie Büro­per­so­nal zur Ver­fü­gung zu stel­len.


  • § 41 – Umlageverbot

    Die Erhe­bung und Leis­tung von Bei­trä­gen der Arbeit­neh­mer für Zwe­cke des Betriebs­rats ist unzu­läs­sig.


  • Vierter Abschnitt

    Betriebs­ver­samm­lung


  • § 49 – Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Gesamt­be­triebs­rat endet mit dem Erlö­schen der Mit­glied­schaft im Betriebs­rat, durch Amts­nie­der­le­gung, durch Aus­schluss aus dem Gesamt­be­triebs­rat auf Grund einer gericht­li­chen Ent­schei­dung oder Abbe­ru­fung durch den Betriebs­rat.


  • § 48 – Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern

    Min­des­tens ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens, der Arbeit­ge­ber, der Gesamt­be­triebs­rat oder eine im Unter­neh­men ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen beim Arbeits­ge­richt den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Gesamt­be­triebs­rat wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen.


  • § 47 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)

    (1) Bestehen in einem Unter­neh­men meh­re­re Betriebs­rä­te, so ist ein Gesamt­be­triebs­rat zu errichten.(2) In den Gesamt­be­triebs­rat ent­sen­det jeder Betriebs­rat mit bis zu drei Mit­glie­dern eines sei­ner Mit­glie­der; jeder Betriebs­rat mit mehr als drei Mit­glie­dern ent­sen­det zwei sei­ner Mit­glie­der. Die Geschlech­ter sol­len ange­mes­sen berück­sich­tigt werden.(3) Der Betriebs­rat hat für jedes Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats min­des­tens ein Ersatz­mit­glied…


  • Fünfter Abschnitt

    Gesamt­be­triebs­rat


  • § 45 – Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    Die Betriebs- und Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen kön­nen Ange­le­gen­hei­ten ein­schließ­lich sol­cher tarif­po­li­ti­scher, sozi­al­po­li­ti­scher, umwelt­po­li­ti­scher und wirt­schaft­li­cher Art sowie Fra­gen der För­de­rung der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern und der Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Erwerbs­tä­tig­keit sowie der Inte­gra­ti­on der im Betrieb beschäf­tig­ten aus­län­di­schen Arbeit­neh­mer behan­deln, die den Betrieb oder sei­ne Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar betref­fen; die Grund­sät­ze des § 74 Abs.…


  • § 44 – Zeitpunkt und Verdienstausfall

    (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeich­ne­ten und die auf Wunsch des Arbeit­ge­bers ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lun­gen fin­den wäh­rend der Arbeits­zeit statt, soweit nicht die Eigen­art des Betriebs eine ande­re Rege­lung zwin­gend erfor­dert. Die Zeit der Teil­nah­me an die­sen Ver­samm­lun­gen ein­schließ­lich der zusätz­li­chen Wege­zei­ten ist den Arbeit­neh­mern wie Arbeits­zeit zu ver­gü­ten. Dies…


  • § 43 – Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

    (1) Der Betriebs­rat hat ein­mal in jedem Kalen­der­vier­tel­jahr eine Betriebs­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen und in ihr einen Tätig­keits­be­richt zu erstat­ten. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebs­rat in jedem Kalen­der­jahr zwei der in Satz 1 genann­ten Betriebs­ver­samm­lun­gen als Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen durch­zu­füh­ren. Die Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen sol­len mög­lichst gleich­zei­tig statt­fin­den. Der Betriebs­rat kann…


  • § 42 – Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

    (1) Die Betriebs­ver­samm­lung besteht aus den Arbeit­neh­mern des Betriebs; sie wird von dem Vor­sit­zen­den des Betriebs­rats gelei­tet. Sie ist nicht öffent­lich. Kann wegen der Eigen­art des Betriebs eine Ver­samm­lung aller Arbeit­neh­mer zum glei­chen Zeit­punkt nicht statt­fin­den, so sind Teil­ver­samm­lun­gen durch­zu­füh­ren. (2) Arbeit­neh­mer orga­ni­sa­to­risch oder räum­lich abge­grenz­ter Betriebs­tei­le sind vom Betriebs­rat zu Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen zusam­men­zu­fas­sen, wenn dies…


  • § 31 – Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glie­der des Betriebs­rats kann ein Beauf­trag­ter einer im Betriebs­rat ver­tre­te­nen Gewerk­schaft an den Sit­zun­gen bera­tend teil­neh­men; in die­sem Fall sind der Zeit­punkt der Sit­zung und die Tages­ord­nung der Gewerk­schaft recht­zei­tig mit­zu­tei­len.


  • § – 31 Teilnahme der Gewerkschaften

    Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glie­der des Betriebs­rats kann ein Beauf­trag­ter einer im Betriebs­rat ver­tre­te­nen Gewerk­schaft an den Sit­zun­gen bera­tend teil­neh­men; in die­sem Fall sind der Zeit­punkt der Sit­zung und die Tages­ord­nung der Gewerk­schaft recht­zei­tig mit­zu­tei­len.


  • § 21b – Restmandat

    Geht ein Betrieb durch Still­le­gung, Spal­tung oder Zusam­men­le­gung unter, so bleibt des­sen Betriebs­rat so lan­ge im Amt, wie dies zur Wahr­neh­mung der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Mit­­wir­­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te erfor­der­lich ist.


  • § 21a – Übergangsmandat *)

    (1) Wird ein Betrieb gespal­ten, so bleibt des­sen Betriebs­rat im Amt und führt die Geschäf­te für die ihm bis­lang zuge­ord­ne­ten Betriebs­tei­le wei­ter, soweit sie die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfül­len und nicht in einen Betrieb ein­ge­glie­dert wer­den, in dem ein Betriebs­rat besteht (Über­gangs­man­dat). Der Betriebs­rat hat ins­be­son­de­re unver­züg­lich Wahl­vor­stän­de zu bestel­len.…


  • § 21 – Amtszeit

    Die regel­mä­ßi­ge Amts­zeit des Betriebs­rats beträgt vier Jah­re. Die Amts­zeit beginnt mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses oder, wenn zu die­sem Zeit­punkt noch ein Betriebs­rat besteht, mit Ablauf von des­sen Amts­zeit. Die Amts­zeit endet spä­tes­tens am 31. Mai des Jah­res, in dem nach § 13 Abs. 1 die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len statt­fin­den. In dem Fall des §…


  • § 20 – Wahlschutz und Wahlkosten

    (1) Nie­mand darf die Wahl des Betriebs­rats behin­dern. Ins­be­son­de­re darf kein Arbeit­neh­mer in der Aus­übung des akti­ven und pas­si­ven Wahl­rechts beschränkt wer­den. (2) Nie­mand darf die Wahl des Betriebs­rats durch Zufü­gung oder Andro­hung von Nach­tei­len oder durch Gewäh­rung oder Ver­spre­chen von Vor­tei­len beein­flus­sen. (3) Die Kos­ten der Wahl trägt der Arbeit­ge­ber. Ver­säum­nis von Arbeits­zeit, die…


  • Zweiter Abschnitt

    Amts­zeit des Betriebs­ra­tes


  • § 18a – Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

    (1) Sind die Wah­len nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Spre­cher­aus­schuss­ge­set­zes zeit­gleich ein­zu­lei­ten, so haben sich die Wahl­vor­stän­de unver­züg­lich nach Auf­stel­lung der Wäh­ler­lis­ten, spä­tes­tens jedoch zwei Wochen vor Ein­lei­tung der Wah­len, gegen­sei­tig dar­über zu unter­rich­ten, wel­che Ange­stell­ten sie den lei­ten­den Ange­stell­ten zuge­ord­net haben; dies gilt auch, wenn die Wah­len…


  • § 19 – Wahlanfechtung

    (1) Die Wahl kann beim Arbeits­ge­richt ange­foch­ten wer­den, wenn gegen wesent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­sto­ßen wor­den ist und eine Berich­ti­gung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Ver­stoß das Wahl­er­geb­nis nicht geän­dert oder beein­flusst wer­den konn­te. (2) Zur Anfech­tung berech­tigt sind min­des­tens drei Wahl­be­rech­tig­te, eine im Betrieb…


  • § 18 – Vorbereitung und Durchführung der Wahl

    (1) Der Wahl­vor­stand hat die Wahl unver­züg­lich ein­zu­lei­ten, sie durch­zu­füh­ren und das Wahl­er­geb­nis fest­zu­stel­len. Kommt der Wahl­vor­stand die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits­ge­richt auf Antrag des Betriebs­rats, von min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern oder einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft. § 16 Abs. 2 gilt ent­spre­chend. (2) Ist zwei­fel­haft, ob eine betriebs­rats­fä­hi­ge Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit vor­liegt,…


  • § 22 – Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

    In den Fäl­len des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebs­rat die Geschäf­te wei­ter, bis der neue Betriebs­rat gewählt und das Wahl­er­geb­nis bekannt­ge­ge­ben ist.


  • § 23 – Verletzung gesetzlicher Pflichten

    (1) Min­des­tens ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer, der Arbeit­ge­ber oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen beim Arbeits­ge­richt den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Betriebs­rat oder die Auf­lö­sung des Betriebs­rats wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen. Der Aus­schluss eines Mit­glieds kann auch vom Betriebs­rat bean­tragt wer­den. (2) Wird der Betriebs­rat auf­ge­löst, so setzt das…


  • § 24 – Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Betriebs­rat erlischt durch Ablauf der Amts­zeit, Nie­der­le­gung des Betriebs­rats­am­tes, Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses, Ver­lust der Wähl­bar­keit, Aus­schluss aus dem Betriebs­rat oder Auf­lö­sung des Betriebs­rats auf­grund einer gericht­li­chen Entscheidung,6.gerichtliche Ent­schei­dung über die Fest­stel­lung der Nicht­wähl­bar­keit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeich­ne­ten Frist, es sei denn, der Man­gel liegt nicht mehr vor.


  • § 30 – Betriebsratssitzungen

    (1) Die Sit­zun­gen des Betriebs­rats fin­den in der Regel wäh­rend der Arbeits­zeit statt. Der Betriebs­rat hat bei der Anset­zung von Betriebs­rats­sit­zun­gen auf die betrieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten Rück­sicht zu neh­men. Der Arbeit­ge­ber ist vom Zeit­punkt der Sit­zung vor­her zu ver­stän­di­gen. Die Sit­zun­gen des Betriebs­rats sind nicht öffent­lich. Sie fin­den als Prä­senz­sit­zung statt. (2) Abwei­chend von Absatz 1…


  • § 29 – Einberufung der Sitzungen

    (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahl­tag hat der Wahl­vor­stand die Mit­glie­der des Betriebs­rats zu der nach § 26 Abs. 1 vor­ge­schrie­be­nen Wahl ein­zu­be­ru­fen. Der Vor­sit­zen­de des Wahl­vor­stands lei­tet die Sit­zung, bis der Betriebs­rat aus sei­ner Mit­te einen Wahl­lei­ter bestellt hat. (2) Die wei­te­ren Sit­zun­gen beruft der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats ein. Er setzt die…


  • § 28a – Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

    (1) In Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern kann der Betriebs­rat mit der Mehr­heit der Stim­men sei­ner Mit­glie­der bestimm­te Auf­ga­ben auf Arbeits­grup­pen über­tra­gen; dies erfolgt nach Maß­ga­be einer mit dem Arbeit­ge­ber abzu­schlie­ßen­den Rah­men­ver­ein­ba­rung. Die Auf­ga­ben müs­sen im Zusam­men­hang mit den von der Arbeits­grup­pe zu erle­di­gen­den Tätig­kei­ten ste­hen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Für den Wider­ruf…


  • § 28 – Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

    (1) Der Betriebs­rat kann in Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern Aus­schüs­se bil­den und ihnen bestimm­te Auf­ga­ben über­tra­gen. Für die Wahl und Abbe­ru­fung der Aus­schuss­mit­glie­der gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ent­spre­chend. Ist ein Betriebs­aus­schuss gebil­det, kann der Betriebs­rat den Aus­schüs­sen Auf­ga­ben zur selb­stän­di­gen Erle­di­gung über­tra­gen; § 27 Abs. 2 Satz 2…


  • § 27 – Betriebsausschuss

    (1) Hat ein Betriebs­rat neun oder mehr Mit­glie­der, so bil­det er einen Betriebs­aus­schuss. Der Betriebs­aus­schuss besteht aus dem Vor­sit­zen­den des Betriebs­rats, des­sen Stell­ver­tre­ter und bei Betriebs­rä­ten mit 9 bis 15 Mit­glie­dern aus 3 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern, 17 bis 23 Mit­glie­dern aus 5 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern, 25 bis 35 Mit­glie­dern aus 7 wei­te­ren Aus­schuss­mit­glie­dern, 37 oder mehr Mit­glie­dern…


  • § 26 – Vorsitzender

    (1) Der Betriebs­rat wählt aus sei­ner Mit­te den Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter. (2) Der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter ver­tritt den Betriebs­rat im Rah­men der von ihm gefass­ten Beschlüs­se. Zur Ent­ge­gen­nah­me von Erklä­run­gen, die dem Betriebs­rat gegen­über abzu­ge­ben sind, ist der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein…


  • Dritter Abschnitt

    Geschäfts­füh­rung des Betriebs­ra­tes


  • § 25 – Ersatzmitglieder

    (1) Schei­det ein Mit­glied des Betriebs­rats aus, so rückt ein Ersatz­mit­glied nach. Dies gilt ent­spre­chend für die Stell­ver­tre­tung eines zeit­wei­lig ver­hin­der­ten Mit­glieds des Betriebs­rats. (2) Die Ersatz­mit­glie­der wer­den unter Berück­sich­ti­gung des § 15 Abs. 2 der Rei­he nach aus den nicht­ge­wähl­ten Arbeit­neh­mern der­je­ni­gen Vor­schlags­lis­ten ent­nom­men, denen die zu erset­zen­den Mit­glie­der ange­hö­ren. Ist eine Vor­schlags­lis­te erschöpft,…


  • Dritter Teil

    Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung


  • § 61 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

    (1) Wahl­be­rech­tigt sind alle in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer des Betriebs. (2) Wähl­bar sind alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder die zu ihrer Berufs­aus­bil­dung beschäf­tigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 fin­det Anwen­dung. Mit­glie­der des Betriebs­rats kön­nen nicht zu Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tern gewählt wer­den.


  • § 62 – Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

    (1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung besteht in Betrie­ben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus einer Per­son,21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 3 Mit­glie­dern,51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer aus 5 Mit­glie­dern,151 bis 300 der…


  • § 63 – Wahlvorschriften

    (1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung wird in gehei­mer und unmit­tel­ba­rer Wahl gewählt. (2) Spä­tes­tens acht Wochen vor Ablauf der Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung bestellt der Betriebs­rat den Wahl­vor­stand und sei­nen Vor­sit­zen­den. Für die Wahl der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter gel­ten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, §…


  • § 64 – Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

    (1) Die regel­mä­ßi­gen Wah­len der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung fin­den alle zwei Jah­re in der Zeit vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber statt. Für die Wahl der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung außer­halb die­ser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 ent­spre­chend. (2) Die regel­mä­ßi­ge Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung beträgt zwei…


  • § 65 – Geschäftsführung

    (1) Für die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung gel­ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 ent­spre­chend. (2) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann nach Ver­stän­di­gung des Betriebs­rats Sit­zun­gen abhal­ten; §…


  • § 66 – Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

    (1) Erach­tet die Mehr­heit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter einen Beschluss des Betriebs­rats als eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung wich­ti­ger Inter­es­sen der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dau­er von einer Woche aus­zu­set­zen, damit in die­ser Frist eine Ver­stän­di­gung, gege­be­nen­falls mit Hil­fe der im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten, ver­sucht…


  • § 67 – Teilnahme an Betriebsratssitzungen

    (1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann zu allen Betriebs­rats­sit­zun­gen einen Ver­tre­ter ent­sen­den. Wer­den Ange­le­gen­hei­ten behan­delt, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer betref­fen, so hat zu die­sen Tages­ord­nungs­punk­ten die gesam­te Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ein Teil­nah­me­recht. (2) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter haben Stimm­recht, soweit die zu fas­sen­den Beschlüs­se des Betriebs­rats über­wie­gend die in…


  • § 68 – Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

    Der Betriebs­rat hat die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung zu Bespre­chun­gen zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat bei­zu­zie­hen, wenn Ange­le­gen­hei­ten behan­delt wer­den, die beson­ders die in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer betref­fen.


  • § 59 – Geschäftsführung

    (1) Für den Kon­zern­be­triebs­rat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5…


  • § 58 – Zuständigkeit

    (1) Der Kon­zern­be­triebs­rat ist zustän­dig für die Behand­lung von Ange­le­gen­hei­ten, die den Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men betref­fen und nicht durch die ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­te inner­halb ihrer Unter­neh­men gere­gelt wer­den kön­nen; sei­ne Zustän­dig­keit erstreckt sich inso­weit auch auf Unter­neh­men, die einen Gesamt­be­triebs­rat nicht gebil­det haben, sowie auf Betrie­be der Kon­zern­un­ter­neh­men ohne Betriebs­rat. Er ist den ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­ten…


  • § 50 – Zuständigkeit

    (1) Der Gesamt­be­triebs­rat ist zustän­dig für die Behand­lung von Ange­le­gen­hei­ten, die das Gesamt­un­ter­neh­men oder meh­re­re Betrie­be betref­fen und nicht durch die ein­zel­nen Betriebs­rä­te inner­halb ihrer Betrie­be gere­gelt wer­den kön­nen; sei­ne Zustän­dig­keit erstreckt sich inso­weit auch auf Betrie­be ohne Betriebs­rat. Er ist den ein­zel­nen Betriebs­rä­ten nicht über­ge­ord­net. (2) Der Betriebs­rat kann mit der Mehr­heit der Stim­men…


  • § 51 – Geschäftsführung

    (1) Für den Gesamt­be­triebs­rat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 ent­spre­chend. § 27 Abs. 1 gilt ent­spre­chend mit der Maß­ga­be,…


  • § 52 – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

    Die Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (§ 180 Absatz 1 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch) kann an allen Sit­zun­gen des Gesamt­be­triebs­rats bera­tend teil­neh­men.


  • § 53 – Betriebsräteversammlung

    (1) Min­des­tens ein­mal in jedem Kalen­der­jahr hat der Gesamt­be­triebs­rat die Vor­sit­zen­den und die stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den der Betriebs­rä­te sowie die wei­te­ren Mit­glie­der der Betriebs­aus­schüs­se zu einer Ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen. Zu die­ser Ver­samm­lung kann der Betriebs­rat abwei­chend von Satz 1 aus sei­ner Mit­te ande­re Mit­glie­der ent­sen­den, soweit dadurch die Gesamt­zahl der sich für ihn nach Satz 1 erge­ben­den…


  • Sechster Abschnitt

    Kon­zern­be­triebs­rat


  • § 54 – Errichtung des Konzernbetriebsrats

    (1) Für einen Kon­zern (§ 18 Abs. 1 des Akti­en­ge­set­zes) kann durch Beschlüs­se der ein­zel­nen Gesamt­be­triebs­rä­te ein Kon­zern­be­triebs­rat errich­tet wer­den. Die Errich­tung erfor­dert die Zustim­mung der Gesamt­be­triebs­rä­te der Kon­zern­un­ter­neh­men, in denen ins­ge­samt mehr als 50 vom Hun­dert der Arbeit­neh­mer der Kon­zern­un­ter­neh­men beschäf­tigt sind. (2) Besteht in einem Kon­zern­un­ter­neh­men nur ein Betriebs­rat, so nimmt die­ser die…


  • § 55 – Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

    (1) In den Kon­zern­be­triebs­rat ent­sen­det jeder Gesamt­be­triebs­rat zwei sei­ner Mit­glie­der. Die Geschlech­ter sol­len ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. (2) Der Gesamt­be­triebs­rat hat für jedes Mit­glied des Kon­zern­be­triebs­rats min­des­tens ein Ersatz­mit­glied zu bestel­len und die Rei­hen­fol­ge des Nach­rü­ckens fest­zu­le­gen. (3) Jedem Mit­glied des Kon­zern­be­triebs­rats ste­hen die Stim­men der Mit­glie­der des ent­sen­den­den Gesamt­be­triebs­rats je zur Hälf­te zu. (4) Durch…


  • § 56 – Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

    Min­des­tens ein Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer der Kon­zern­un­ter­neh­men, der Arbeit­ge­ber, der Kon­zern­be­triebs­rat oder eine im Kon­zern ver­tre­te­ne Gewerk­schaft kön­nen beim Arbeits­ge­richt den Aus­schluss eines Mit­glieds aus dem Kon­zern­be­triebs­rat wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten bean­tra­gen.


  • § 57 – Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mit­glied­schaft im Kon­zern­be­triebs­rat endet mit dem Erlö­schen der Mit­glied­schaft im Gesamt­be­triebs­rat, durch Amts­nie­der­le­gung, durch Aus­schluss aus dem Kon­zern­be­triebs­rat auf­grund einer gericht­li­chen Ent­schei­dung oder Abbe­ru­fung durch den Gesamt­be­triebs­rat.


  • § 75 – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

    (1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben dar­über zu wachen, dass alle im Betrieb täti­gen Per­so­nen nach den Grund­sät­zen von Recht und Bil­lig­keit behan­delt wer­den, ins­be­son­de­re, dass jede Benach­tei­li­gung von Per­so­nen aus Grün­den ihrer Ras­se oder wegen ihrer eth­ni­schen Her­kunft, ihrer Abstam­mung oder sons­ti­gen Her­kunft, ihrer Natio­na­li­tät, ihrer Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, ihrer Behin­de­rung, ihres Alters, ihrer poli­ti­schen…


  • § 76 – Einigungsstelle

    (1) Zur Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat ist bei Bedarf eine Eini­gungs­stel­le zu bil­den. Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung kann eine stän­di­ge Eini­gungs­stel­le errich­tet wer­den. (2) Die Eini­gungs­stel­le besteht aus einer glei­chen Anzahl von Bei­sit­zern, die vom Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat bestellt wer­den, und einem unpar­tei­ischen Vor­sit­zen­den, auf des­sen Per­son sich bei­de Sei­ten eini­gen…


  • § 76a – Kosten der Einigungsstelle

    (1) Die Kos­ten der Eini­gungs­stel­le trägt der Arbeit­ge­ber. (2) Die Bei­sit­zer der Eini­gungs­stel­le, die dem Betrieb ange­hö­ren, erhal­ten für ihre Tätig­keit kei­ne Ver­gü­tung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt ent­spre­chend. Ist die Eini­gungs­stel­le zur Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen Arbeit­ge­ber und Gesamt­be­triebs­rat oder Kon­zern­be­triebs­rat zu bil­den, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des…


  • § 77 – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

    (1) Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini­gungs­stel­le beru­hen, führt der Arbeit­ge­ber durch, es sei denn, dass im Ein­zel­fall etwas ande­res ver­ein­bart ist. Der Betriebs­rat darf nicht durch ein­sei­ti­ge Hand­lun­gen in die Lei­tung des Betriebs ein­grei­fen. (2) Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber gemein­sam zu beschlie­ßen und schrift­lich nie­der­zu­le­gen.…


  • § 78 – Schutzbestimmungen

    Die Mit­glie­der des Betriebs­rats, des Gesamt­be­triebs­rats, des Kon­zern­be­triebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Kon­­­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Wirt­schafts­aus­schus­ses, der Bord­ver­tre­tung, des See­be­triebs­rats, der in § 3 Abs. 1 genann­ten Ver­tre­tun­gen der Arbeit­neh­mer, der Eini­gungs­stel­le, einer tarif­li­chen Schlich­tungs­stel­le (§ 76 Abs. 8) und einer betrieb­li­chen Beschwer­de­stel­le (§ 86) sowie Aus­kunfts­per­so­nen (§ 80…


  • § 78a – Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

    (1) Beab­sich­tigt der Arbeit­ge­ber, einen Aus­zu­bil­den­den, der Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Betriebs­rats, der Bord­ver­tre­tung oder des See­be­triebs­rats ist, nach Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses nicht in ein Arbeits­ver­hält­nis auf unbe­stimm­te Zeit zu über­neh­men, so hat er dies drei Mona­te vor Been­di­gung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses dem Aus­zu­bil­den­den schrift­lich mit­zu­tei­len. (2) Ver­langt ein in Absatz 1 genann­ter Aus­zu­bil­den­der…


  • § 79 – Geheimhaltungspflicht

    (1) Die Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des Betriebs­rats sind ver­pflich­tet, Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se, die ihnen wegen ihrer Zuge­hö­rig­keit zum Betriebs­rat bekannt gewor­den und vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich als geheim­hal­tungs­be­dürf­tig bezeich­net wor­den sind, nicht zu offen­ba­ren und nicht zu ver­wer­ten. Dies gilt auch nach dem Aus­schei­den aus dem Betriebs­rat. Die Ver­pflich­tung gilt nicht gegen­über Mit­glie­dern des Betriebs­rats. Sie…


  • § 79a – Datenschutz

    Bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten hat der Betriebs­rat die Vor­schrif­ten über den Daten­schutz ein­zu­hal­ten. Soweit der Betriebs­rat zur Erfül­lung der in sei­ner Zustän­dig­keit lie­gen­den Auf­ga­ben per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, ist der Arbeit­ge­ber der für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­che im Sin­ne der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat unter­stüt­zen sich gegen­sei­tig bei der Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten. Die oder…


  • § 74 – Grundsätze für die Zusammenarbeit

    (1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sol­len min­des­tens ein­mal im Monat zu einer Bespre­chung zusam­men­tre­ten. Sie haben über strit­ti­ge Fra­gen mit dem erns­ten Wil­len zur Eini­gung zu ver­han­deln und Vor­schlä­ge für die Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zu machen. (2) Maß­nah­men des Arbeits­kamp­fes zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sind unzu­läs­sig; Arbeits­kämp­fe tarif­fä­hi­ger Par­tei­en wer­den hier­durch nicht berührt. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat…


  • Vierter Teil

    Mit­wir­kung und Mit­be­stim­mung der Arbeit­ge­ber


  • § 73b – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Kon­­­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann nach Ver­stän­di­gung des Kon­zern­be­triebs­rats Sit­zun­gen abhal­ten. An den Sit­zun­gen kann der Vor­sit­zen­de oder ein beauf­trag­tes Mit­glied des Kon­zern­be­triebs­rats teil­neh­men. (2) Für die Kon­­­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3,…


  • § 70 Allgemeine Aufgaben

    (1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung hat fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben: 1. Maß­nah­men, die den in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mern die­nen, ins­be­son­de­re in Fra­gen der Berufs­bil­dung und der Über­nah­me der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten in ein Arbeits­ver­hält­nis, beim Betriebs­rat zu bean­tra­gen; 1a. Maß­nah­men zur Durch­set­zung der tat­säch­li­chen Gleich­stel­lung der in § 60 Abs. 1 genann­ten…


  • § 71 – Jugend- und Auszubildendenversammlung

    Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann vor oder nach jeder Betriebs­ver­samm­lung im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat eine betrieb­li­che Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Im Ein­ver­neh­men mit Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kann die betrieb­li­che Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­samm­lung auch zu einem ande­ren Zeit­punkt ein­be­ru­fen wer­den. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und §…


  • Zweiter Abschnitt

    Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung


  • § 72 – Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Bestehen in einem Unter­neh­men meh­re­re Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tun­gen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung zu errich­ten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ent­sen­det jede Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ein Mit­glied. (3) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung hat für das Mit­glied der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung min­des­tens ein Ersatz­mit­glied zu bestel­len und die Rei­hen­fol­ge des Nach­rü­ckens fest­zu­le­gen. (4)…


  • § 73 – Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

    (1) Die Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann nach Ver­stän­di­gung des Gesamt­be­triebs­rats Sit­zun­gen abhal­ten. An den Sit­zun­gen kann der Vor­sit­zen­de des Gesamt­be­triebs­rats oder ein beauf­trag­tes Mit­glied des Gesamt­be­triebs­rats teil­neh­men. (2) Für die Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1…


  • Dritter Abschnitt

    Kon­­­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung


  • § 73a – Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

    (1) Bestehen in einem Kon­zern (§ 18 Abs. 1 des Akti­en­ge­set­zes) meh­re­re Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tun­gen, kann durch Beschlüs­se der ein­zel­nen Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tun­gen eine Kon­­­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung errich­tet wer­den. Die Errich­tung erfor­dert die Zustim­mung der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tun­gen der Kon­zern­un­ter­neh­men, in denen ins­ge­samt min­des­tens 75 vom Hun­dert der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer…


  • § 80 – Allgemeine Aufgaben

    1) Der Betriebs­rat hat fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben: 1. dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt wer­den; 2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Beleg­schaft die­nen, beim Arbeit­ge­ber zu bean­tra­gen; 2a. die Durch­set­zung der tat­säch­li­chen Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern, ins­be­son­de­re bei der Ein­stel­lung, Beschäf­ti­gung, Aus‑, Fort- und…