§ 78 — Schutzbestimmungen

Die Mit­glieder des Betrieb­srats, des Gesamt­be­trieb­srats, des Konz­ern­be­trieb­srats, der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Wirtschaft­sauss­chuss­es, der Bor­d­vertre­tung, des See­be­trieb­srats, der in § 3 Abs. 1 genan­nten Vertre­tun­gen der Arbeit­nehmer, der Eini­gungsstelle, ein­er tar­i­flichen Schlich­tungsstelle (§ 76 Abs. 8) und ein­er betrieblichen Beschw­erdestelle (§ 86) sowie Auskun­ftsper­so­n­en (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dür­fen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behin­dert wer­den. Sie dür­fen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begün­stigt wer­den; dies gilt auch für ihre beru­fliche Entwicklung

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