§ 77 – Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

(1) Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini­gungs­stel­le beru­hen, führt der Arbeit­ge­ber durch, es sei denn, dass im Ein­zel­fall etwas ande­res ver­ein­bart ist. Der Betriebs­rat darf nicht durch ein­sei­ti­ge Hand­lun­gen in die Lei­tung des Betriebs ein­grei­fen.

(2) Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sind von Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber gemein­sam zu beschlie­ßen und schrift­lich nie­der­zu­le­gen. Sie sind von bei­den Sei­ten zu unter­zeich­nen; dies gilt nicht, soweit Betriebs­ver­ein­ba­run­gen auf einem Spruch der Eini­gungs­stel­le beru­hen. Wer­den Betriebs­ver­ein­ba­run­gen in elek­tro­ni­scher Form geschlos­sen, haben Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat abwei­chend von § 126a Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs das­sel­be Doku­ment elek­tro­nisch zu signie­ren. Der Arbeit­ge­ber hat die Betriebs­ver­ein­ba­run­gen an geeig­ne­ter Stel­le im Betrieb aus­zu­le­gen.

(3) Arbeits­ent­gel­te und sons­ti­ge Arbeits­be­din­gun­gen, die durch Tarif­ver­trag gere­gelt sind oder übli­cher­wei­se gere­gelt wer­den, kön­nen nicht Gegen­stand einer Betriebs­ver­ein­ba­rung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarif­ver­trag den Abschluss ergän­zen­der Betriebs­ver­ein­ba­run­gen aus­drück­lich zulässt.

(4) Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gel­ten unmit­tel­bar und zwin­gend. Wer­den Arbeit­neh­mern durch die Betriebs­ver­ein­ba­rung Rech­te ein­ge­räumt, so ist ein Ver­zicht auf sie nur mit Zustim­mung des Betriebs­rats zuläs­sig. Die Ver­wir­kung die­ser Rech­te ist aus­ge­schlos­sen. Aus­schluss­fris­ten für ihre Gel­tend­ma­chung sind nur inso­weit zuläs­sig, als sie in einem Tarif­ver­trag oder einer Betriebs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart wer­den; das­sel­be gilt für die Abkür­zung der Ver­jäh­rungs­fris­ten.

(5) Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, mit einer Frist von drei Mona­ten gekün­digt wer­den.

(6) Nach Ablauf einer Betriebs­ver­ein­ba­rung gel­ten ihre Rege­lun­gen in Ange­le­gen­hei­ten, in denen ein Spruch der Eini­gungs­stel­le die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat erset­zen kann, wei­ter, bis sie durch eine ande­re Abma­chung ersetzt wer­den.

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