§ 75 — Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

(1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb täti­gen Per­so­n­en nach den Grund­sätzen von Recht und Bil­ligkeit behan­delt wer­den, ins­beson­dere, dass jede Benachteili­gung von Per­so­n­en aus Grün­den ihrer Rasse oder wegen ihrer eth­nis­chen Herkun­ft, ihrer Abstam­mung oder son­sti­gen Herkun­ft, ihrer Nation­al­ität, ihrer Reli­gion oder Weltan­schau­ung, ihrer Behin­derung, ihres Alters, ihrer poli­tis­chen oder gew­erkschaftlichen Betä­ti­gung oder Ein­stel­lung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sex­uellen Iden­tität unterbleibt.

(2) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat haben die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeit­nehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selb­ständigkeit und Eigenini­tia­tive der Arbeit­nehmer und Arbeits­grup­pen zu fördern.

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