§ 75 – Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

(1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben dar­über zu wachen, dass alle im Betrieb täti­gen Per­so­nen nach den Grund­sät­zen von Recht und Bil­lig­keit behan­delt wer­den, ins­be­son­de­re, dass jede Benach­tei­li­gung von Per­so­nen aus Grün­den ihrer Ras­se oder wegen ihrer eth­ni­schen Her­kunft, ihrer Abstam­mung oder sons­ti­gen Her­kunft, ihrer Natio­na­li­tät, ihrer Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, ihrer Behin­de­rung, ihres Alters, ihrer poli­ti­schen oder gewerk­schaft­li­chen Betä­ti­gung oder Ein­stel­lung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexu­el­len Iden­ti­tät unter­bleibt.

(2) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben die freie Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit der im Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer zu schüt­zen und zu för­dern. Sie haben die Selb­stän­dig­keit und Eigen­in­itia­ti­ve der Arbeit­neh­mer und Arbeits­grup­pen zu för­dern.

Schlagwörter: