§ 73b — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Konz­ern­be­trieb­srats Sitzun­gen abhal­ten. An den Sitzun­gen kann der Vor­sitzende oder ein beauf­tragtes Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats teilnehmen.

(2) Für die Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

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