§ 73 — Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Gesamt­be­trieb­srats Sitzun­gen abhal­ten. An den Sitzun­gen kann der Vor­sitzende des Gesamt­be­trieb­srats oder ein beauf­tragtes Mit­glied des Gesamt­be­trieb­srats teilnehmen.

(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66 bis 68 entsprechend.

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