§ 72 — Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Beste­hen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung zu errichten.

(2) In die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung entsendet jede Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ein Mitglied.

(3) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat für das Mit­glied der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzulegen.

(4) Durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung kann die Mit­gliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung abwe­ichend von Absatz 2 geregelt werden.

(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung mehr als zwanzig Mit­glieder an und beste­ht keine tar­i­fliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwis­chen Gesamt­be­trieb­srat und Arbeit­ge­ber eine Betrieb­svere­in­barung über die Mit­gliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung abzuschließen, in der bes­timmt wird, dass Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tun­gen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die region­al oder durch gle­ichar­tige Inter­essen miteinan­der ver­bun­den sind, gemein­sam Mit­glieder in die Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung entsenden.

(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Eini­gung nicht zus­tande, so entschei­det eine für das Gesam­tun­ternehmen zu bildende Eini­gungsstelle. Der Spruch der Eini­gungsstelle erset­zt die Eini­gung zwis­chen Arbeit­ge­ber und Gesamtbetriebsrat.

(7) Jedes Mit­glied der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat so viele Stim­men, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genan­nte Arbeit­nehmer in der Wäh­lerliste einge­tra­gen sind. Ist ein Mit­glied der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung für mehrere Betriebe entsandt wor­den, so hat es so viele Stim­men, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genan­nte Arbeit­nehmer in den Wäh­lerlis­ten einge­tra­gen sind. Sind mehrere Mit­glieder der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung entsandt wor­den, so ste­hen diesen die Stim­men nach Satz 1 anteilig zu.

(8) Für Mit­glieder der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, die aus einem gemein­samen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt wor­den sind, kön­nen durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung von Absatz 7 abwe­ichende Regelun­gen getrof­fen werden.

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