§ 71 – Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann vor oder nach jeder Betriebs­ver­samm­lung im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat eine betrieb­li­che Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Im Ein­ver­neh­men mit Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kann die betrieb­li­che Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­samm­lung auch zu einem ande­ren Zeit­punkt ein­be­ru­fen wer­den. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gel­ten ent­spre­chend.

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