§ 71 — Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann vor oder nach jed­er Betrieb­sver­samm­lung im Ein­vernehmen mit dem Betrieb­srat eine betriebliche Jugend- und Auszu­bilden­den­ver­samm­lung ein­berufen. Im Ein­vernehmen mit Betrieb­srat und Arbeit­ge­ber kann die betriebliche Jugend- und Auszu­bilden­den­ver­samm­lung auch zu einem anderen Zeit­punkt ein­berufen wer­den. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gel­ten entsprechend.

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