§ 70 Allgemeine Aufgaben

(1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat fol­gende all­ge­meine Aufgaben:

1. Maß­nah­men, die den in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmern dienen, ins­beson­dere in Fra­gen der Berufs­bil­dung und der Über­nahme der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten in ein Arbeitsver­hält­nis, beim Betrieb­srat zu beantragen;

1a. Maß­nah­men zur Durch­set­zung der tat­säch­lichen Gle­ich­stel­lung der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betrieb­srat zu beantragen;

2. darüber zu wachen, dass die zugun­sten der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer gel­tenden Geset­ze, Verord­nun­gen, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen durchge­führt werden;

3. Anre­gun­gen von in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmern, ins­beson­dere in Fra­gen der Berufs­bil­dung, ent­ge­gen­zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betrieb­srat auf eine Erledi­gung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung hat die betrof­fe­nen in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer über den Stand und das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen zu informieren;

4. die Inte­gra­tion aus­ländis­ch­er, in § 60 Abs. 1 genan­nter Arbeit­nehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maß­nah­men beim Betrieb­srat zu beantragen.

(2) Zur Durch­führung ihrer Auf­gaben ist die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung durch den Betrieb­srat rechtzeit­ig und umfassend zu unter­richt­en. Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann ver­lan­gen, dass ihr der Betrieb­srat die zur Durch­führung ihrer Auf­gaben erforder­lichen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt.

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