§ 66 – Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

(1) Erach­tet die Mehr­heit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­ter einen Beschluss des Betriebs­rats als eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung wich­ti­ger Inter­es­sen der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dau­er von einer Woche aus­zu­set­zen, damit in die­ser Frist eine Ver­stän­di­gung, gege­be­nen­falls mit Hil­fe der im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten, ver­sucht wer­den kann.

(2) Wird der ers­te Beschluss bestä­tigt, so kann der Antrag auf Aus­set­zung nicht wie­der­holt wer­den; dies gilt auch, wenn der ers­te Beschluss nur uner­heb­lich geän­dert wird.

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