§ 66 — Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter einen Beschluss des Betrieb­srats als eine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung wichtiger Inter­essen der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von ein­er Woche auszuset­zen, damit in dieser Frist eine Ver­ständi­gung, gegebe­nen­falls mit Hil­fe der im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften, ver­sucht wer­den kann.

(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aus­set­zung nicht wieder­holt wer­den; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur uner­he­blich geän­dert wird.

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