§ 65 — Geschäftsführung

(1) Für die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung gel­ten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.

(2) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung kann nach Ver­ständi­gung des Betrieb­srats Sitzun­gen abhal­ten; § 29 gilt entsprechend. An diesen Sitzun­gen kann der Betrieb­sratsvor­sitzende oder ein beauf­tragtes Betrieb­sratsmit­glied teilnehmen.

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