§ 61 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer des Betriebs.

(2) Wählbar sind alle Arbeit­nehmer des Betriebs, die das 25. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben oder die zu ihrer Beruf­saus­bil­dung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 find­et Anwen­dung. Mit­glieder des Betrieb­srats kön­nen nicht zu Jugend- und Auszu­bilden­den­vertretern gewählt werden.

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