§ 59 — Geschäftsführung

(1) Für den Konz­ern­be­trieb­srat gel­ten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(2) Ist ein Konz­ern­be­trieb­srat zu erricht­en, so hat der Gesamt­be­trieb­srat des herrschen­den Unternehmens oder, soweit ein solch­er Gesamt­be­trieb­srat nicht beste­ht, der Gesamt­be­trieb­srat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit­nehmer größten Konz­er­nun­ternehmens zu der Wahl des Vor­sitzen­den und des stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den des Konz­ern­be­trieb­srats einzu­laden. Der Vor­sitzende des ein­laden­den Gesamt­be­trieb­srats hat die Sitzung zu leit­en, bis der Konz­ern­be­trieb­srat aus sein­er Mitte einen Wahlleit­er bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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