§ 58 — Zuständigkeit

(1) Der Konz­ern­be­trieb­srat ist zuständig für die Behand­lung von Angele­gen­heit­en, die den Konz­ern oder mehrere Konz­er­nun­ternehmen betr­e­f­fen und nicht durch die einzel­nen Gesamt­be­trieb­sräte inner­halb ihrer Unternehmen geregelt wer­den kön­nen; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamt­be­trieb­srat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konz­er­nun­ternehmen ohne Betrieb­srat. Er ist den einzel­nen Gesamt­be­trieb­sräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamt­be­trieb­srat kann mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder den Konz­ern­be­trieb­srat beauf­tra­gen, eine Angele­gen­heit für ihn zu behan­deln. Der Gesamt­be­trieb­srat kann sich dabei die Entschei­dungs­befug­nis vor­be­hal­ten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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