§ 57 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft im Kon­zern­be­triebs­rat endet mit dem Erlö­schen der Mit­glied­schaft im Gesamt­be­triebs­rat, durch Amts­nie­der­le­gung, durch Aus­schluss aus dem Kon­zern­be­triebs­rat auf­grund einer gericht­li­chen Ent­schei­dung oder Abbe­ru­fung durch den Gesamt­be­triebs­rat.

Schlagwörter: