§ 55 — Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

(1) In den Konz­ern­be­trieb­srat entsendet jed­er Gesamt­be­trieb­srat zwei sein­er Mit­glieder. Die Geschlechter sollen angemessen berück­sichtigt werden.

(2) Der Gesamt­be­trieb­srat hat für jedes Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats min­destens ein Ersatzmit­glied zu bestellen und die Rei­hen­folge des Nachrück­ens festzulegen.

(3) Jedem Mit­glied des Konz­ern­be­trieb­srats ste­hen die Stim­men der Mit­glieder des entsenden­den Gesamt­be­trieb­srats je zur Hälfte zu.

(4) Durch Tar­ifver­trag oder Betrieb­svere­in­barung kann die Mit­gliederzahl des Konz­ern­be­trieb­srats abwe­ichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt wer­den. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

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