§ 52 – Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (§ 180 Absatz 1 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch) kann an allen Sit­zun­gen des Gesamt­be­triebs­rats bera­tend teil­neh­men.

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