§ 49 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft im Gesamt­be­triebs­rat endet mit dem Erlö­schen der Mit­glied­schaft im Betriebs­rat, durch Amts­nie­der­le­gung, durch Aus­schluss aus dem Gesamt­be­triebs­rat auf Grund einer gericht­li­chen Ent­schei­dung oder Abbe­ru­fung durch den Betriebs­rat.

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