§ 44 – Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeich­ne­ten und die auf Wunsch des Arbeit­ge­bers ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lun­gen fin­den wäh­rend der Arbeits­zeit statt, soweit nicht die Eigen­art des Betriebs eine ande­re Rege­lung zwin­gend erfor­dert. Die Zeit der Teil­nah­me an die­sen Ver­samm­lun­gen ein­schließ­lich der zusätz­li­chen Wege­zei­ten ist den Arbeit­neh­mern wie Arbeits­zeit zu ver­gü­ten. Dies gilt auch dann, wenn die Ver­samm­lun­gen wegen der Eigen­art des Betriebs außer­halb der Arbeits­zeit statt­fin­den; Fahr­kos­ten, die den Arbeit­neh­mern durch die Teil­nah­me an die­sen Ver­samm­lun­gen ent­ste­hen, sind vom Arbeit­ge­ber zu erstat­ten.

(2) Sons­ti­ge Betriebs- oder Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen fin­den außer­halb der Arbeits­zeit statt. Hier­von kann im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber abge­wi­chen wer­den; im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­ge­ber wäh­rend der Arbeits­zeit durch­ge­führ­te Ver­samm­lun­gen berech­ti­gen den Arbeit­ge­ber nicht, das Arbeits­ent­gelt der Arbeit­neh­mer zu min­dern.

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