§ 44 — Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 beze­ich­neten und die auf Wun­sch des Arbeit­ge­bers ein­berufe­nen Ver­samm­lun­gen find­en während der Arbeit­szeit statt, soweit nicht die Eige­nart des Betriebs eine andere Regelung zwin­gend erfordert. Die Zeit der Teil­nahme an diesen Ver­samm­lun­gen ein­schließlich der zusät­zlichen Wegezeit­en ist den Arbeit­nehmern wie Arbeit­szeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Ver­samm­lun­gen wegen der Eige­nart des Betriebs außer­halb der Arbeit­szeit stat­tfind­en; Fahrkosten, die den Arbeit­nehmern durch die Teil­nahme an diesen Ver­samm­lun­gen entste­hen, sind vom Arbeit­ge­ber zu erstatten.

(2) Son­stige Betriebs- oder Abteilungsver­samm­lun­gen find­en außer­halb der Arbeit­szeit statt. Hier­von kann im Ein­vernehmen mit dem Arbeit­ge­ber abgewichen wer­den; im Ein­vernehmen mit dem Arbeit­ge­ber während der Arbeit­szeit durchge­führte Ver­samm­lun­gen berechti­gen den Arbeit­ge­ber nicht, das Arbeit­sent­gelt der Arbeit­nehmer zu mindern.

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