§ 42 – Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebs­ver­samm­lung besteht aus den Arbeit­neh­mern des Betriebs; sie wird von dem Vor­sit­zen­den des Betriebs­rats gelei­tet. Sie ist nicht öffent­lich. Kann wegen der Eigen­art des Betriebs eine Ver­samm­lung aller Arbeit­neh­mer zum glei­chen Zeit­punkt nicht statt­fin­den, so sind Teil­ver­samm­lun­gen durch­zu­füh­ren.

(2) Arbeit­neh­mer orga­ni­sa­to­risch oder räum­lich abge­grenz­ter Betriebs­tei­le sind vom Betriebs­rat zu Abtei­lungs­ver­samm­lun­gen zusam­men­zu­fas­sen, wenn dies für die Erör­te­rung der beson­de­ren Belan­ge der Arbeit­neh­mer erfor­der­lich ist. Die Abtei­lungs­ver­samm­lung wird von einem Mit­glied des Betriebs­rats gelei­tet, das mög­lichst einem betei­lig­ten Betriebs­teil als Arbeit­neh­mer ange­hört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent­spre­chend.

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