§ 40 – Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

(1) Die durch die Tätig­keit des Betriebs­rats ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Arbeit­ge­ber.

(2) Für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäfts­füh­rung hat der Arbeit­ge­ber in erfor­der­li­chem Umfang Räu­me, sach­li­che Mit­tel, Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik sowie Büro­per­so­nal zur Ver­fü­gung zu stel­len.

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