§ 4 — Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1) Betrieb­steile gel­ten als selb­ständi­ge Betriebe, wenn sie die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1. räum­lich weit vom Haupt­be­trieb ent­fer­nt oder

2.durch Auf­gaben­bere­ich und Organ­i­sa­tion eigen­ständig sind. Die Arbeit­nehmer eines Betrieb­steils, in dem kein eigen­er Betrieb­srat beste­ht, kön­nen mit Stim­men­mehrheit form­los beschließen, an der Wahl des Betrieb­srats im Haupt­be­trieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstim­mung kann auch vom Betrieb­srat des Haupt­be­triebs ver­an­lasst wer­den. Der Beschluss ist dem Betrieb­srat des Haupt­be­triebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf sein­er Amt­szeit mitzuteilen. Für den Wider­ruf des Beschlusses gel­ten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2) Betriebe, die die Voraus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Haupt­be­trieb zuzuordnen.

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