§ 39 – Sprechstunden

(1) Der Betriebs­rat kann wäh­rend der Arbeits­zeit Sprech­stun­den ein­rich­ten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeit­ge­ber zu ver­ein­ba­ren. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, so ent­schei­det die Eini­gungs­stel­le. Der Spruch der Eini­gungs­stel­le ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(2) Führt die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kei­ne eige­nen Sprech­stun­den durch, so kann an den Sprech­stun­den des Betriebs­rats ein Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung zur Bera­tung der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer teil­neh­men.

(3) Ver­säum­nis von Arbeits­zeit, die zum Besuch der Sprech­stun­den oder durch sons­ti­ge Inan­spruch­nah­me des Betriebs­rats erfor­der­lich ist, berech­tigt den Arbeit­ge­ber nicht zur Min­de­rung des Arbeits­ent­gelts des Arbeit­neh­mers.

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