§ 38 – Freistellungen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500 Arbeitnehmern3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern12 Betriebsratsmitglieder.

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