§ 34 — Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Ver­hand­lung des Betrieb­srats ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die min­destens den Wort­laut der Beschlüsse und die Stim­men­mehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Nieder­schrift ist von dem Vor­sitzen­den und einem weit­eren Mit­glied zu unterze­ich­nen. Der Nieder­schrift ist eine Anwe­sen­heit­sliste beizufü­gen, in die sich jed­er Teil­nehmer eigen­händig einzu­tra­gen hat. Nimmt ein Betrieb­sratsmit­glied mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teil­nahme gegenüber dem Vor­sitzen­den in Textform zu bestäti­gen. Die Bestä­ti­gung ist der Nieder­schrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeit­ge­ber oder ein Beauf­tragter ein­er Gew­erkschaft an der Sitzung teilgenom­men, so ist ihm der entsprechende Teil der Nieder­schrift abschriftlich auszuhändi­gen. Ein­wen­dun­gen gegen die Nieder­schrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Nieder­schrift beizufügen.

(3) Die Mit­glieder des Betrieb­srats haben das Recht, die Unter­la­gen des Betrieb­srats und sein­er Auss­chüsse jed­erzeit einzusehen.

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