§ 33 — Beschlüsse des Betriebsrats

(1) Die Beschlüsse des Betrieb­srats wer­den, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bes­timmt ist, mit der Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mit­glieder gefasst. Betrieb­sratsmit­glieder, die mit­tels Video- und Tele­fonkon­ferenz an der Beschlussfas­sung teil­nehmen, gel­ten als anwe­send. Bei Stim­men­gle­ich­heit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betrieb­srat ist nur beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der Betrieb­sratsmit­glieder an der Beschlussfas­sung teil­nimmt; Stel­lvertre­tung durch Ersatzmit­glieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung an der Beschlussfas­sung teil, so wer­den die Stim­men der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter bei der Fest­stel­lung der Stim­men­mehrheit mitgezählt.

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