§ 31 – Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Vier­tel der Mit­glie­der des Betriebs­rats kann ein Beauf­trag­ter einer im Betriebs­rat ver­tre­te­nen Gewerk­schaft an den Sit­zun­gen bera­tend teil­neh­men; in die­sem Fall sind der Zeit­punkt der Sit­zung und die Tages­ord­nung der Gewerk­schaft recht­zei­tig mit­zu­tei­len.

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