§ 3 — Abweichende Regelungen

(1) Durch Tar­ifver­trag kön­nen bes­timmt werden:

1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben

a) die Bil­dung eines unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats oder

b) die Zusam­men­fas­sung von Betrieben,

wenn dies die Bil­dung von Betrieb­sräten erle­ichtert oder ein­er sachgerecht­en Wahrnehmung der Inter­essen der Arbeit­nehmer dient;

2. für Unternehmen und Konz­erne, soweit sie nach pro­dukt- oder pro­jek­t­be­zo­ge­nen Geschäfts­bere­ichen (Sparten) organ­isiert sind und die Leitung der Sparte auch Entschei­dun­gen in beteili­gungspflichti­gen Angele­gen­heit­en trifft, die Bil­dung von Betrieb­sräten in den Sparten (Sparten­be­trieb­sräte), wenn dies der sachgerecht­en Wahrnehmung der Auf­gaben des Betrieb­srats dient;

3. andere Arbeit­nehmervertre­tungsstruk­turen, soweit dies ins­beson­dere auf­grund der Betriebs‑, Unternehmens- oder Konz­er­nor­gan­i­sa­tion oder auf­grund ander­er For­men der Zusam­me­nar­beit von Unternehmen ein­er wirk­samen und zweck­mäßi­gen Inter­essen­vertre­tung der Arbeit­nehmer dient;

4. zusät­zliche betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Gremien (Arbeits­ge­mein­schaften), die der unternehmen­süber­greifend­en Zusam­me­nar­beit von Arbeit­nehmervertre­tun­gen dienen;

5. zusät­zliche betrieb­sver­fas­sungsrechtliche Vertre­tun­gen der Arbeit­nehmer, die die Zusam­me­nar­beit zwis­chen Betrieb­srat und Arbeit­nehmern erleichtern.

(2) Beste­ht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tar­i­fliche Regelung und gilt auch kein ander­er Tar­ifver­trag, kann die Regelung durch Betrieb­svere­in­barung getrof­fen werden.

(3) Beste­ht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buch­stabe a keine tar­i­fliche Regelung und beste­ht in dem Unternehmen kein Betrieb­srat, kön­nen die Arbeit­nehmer mit Stim­men­mehrheit die Wahl eines unternehmen­sein­heitlichen Betrieb­srats beschließen. Die Abstim­mung kann von min­destens drei wahlberechtigten Arbeit­nehmern des Unternehmens oder ein­er im Unternehmen vertrete­nen Gew­erkschaft ver­an­lasst werden.

(4) Sofern der Tar­ifver­trag oder die Betrieb­svere­in­barung nichts anderes bes­timmt, sind Regelun­gen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erst­mals bei der näch­sten regelmäßi­gen Betrieb­sratswahl anzuwen­den, es sei denn, es beste­ht kein Betrieb­srat oder es ist aus anderen Grün­den eine Neuwahl des Betrieb­srats erforder­lich. Sieht der Tar­ifver­trag oder die Betrieb­svere­in­barung einen anderen Wahlzeit­punkt vor, endet die Amt­szeit beste­hen­der Betrieb­sräte, die durch die Regelun­gen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent­fall­en, mit Bekan­nt­gabe des Wahlergebnisses.

(5) Die auf­grund eines Tar­ifver­trages oder ein­er Betrieb­svere­in­barung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebilde­ten betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Organ­i­sa­tion­sein­heit­en gel­ten als Betriebe im Sinne dieses Geset­zes. Auf die in ihnen gebilde­ten Arbeit­nehmervertre­tun­gen find­en die Vorschriften über die Rechte und Pflicht­en des Betrieb­srats und die Rechtsstel­lung sein­er Mit­glieder Anwendung.

Schlagwörter: