§ 28 – Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Der Betriebs­rat kann in Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern Aus­schüs­se bil­den und ihnen bestimm­te Auf­ga­ben über­tra­gen. Für die Wahl und Abbe­ru­fung der Aus­schuss­mit­glie­der gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ent­spre­chend. Ist ein Betriebs­aus­schuss gebil­det, kann der Betriebs­rat den Aus­schüs­sen Auf­ga­ben zur selb­stän­di­gen Erle­di­gung über­tra­gen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent­spre­chend.

(2) Absatz 1 gilt ent­spre­chend für die Über­tra­gung von Auf­ga­ben zur selb­stän­di­gen Ent­schei­dung auf Mit­glie­der des Betriebs­rats in Aus­schüs­sen, deren Mit­glie­der vom Betriebs­rat und vom Arbeit­ge­ber benannt wer­den.

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