§ 27 — Betriebsausschuss

(1) Hat ein Betrieb­srat neun oder mehr Mit­glieder, so bildet er einen Betrieb­sauss­chuss. Der Betrieb­sauss­chuss beste­ht aus dem Vor­sitzen­den des Betrieb­srats, dessen Stel­lvertreter und bei Betrieb­sräten mit

9 bis 15Mit­gliedern
aus 3 weit­eren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mit­gliedern
aus 5 weit­eren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mit­gliedern
aus 7 weit­eren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMit­gliedern
aus 9 weit­eren Ausschussmitgliedern.

Die weit­eren Auss­chuss­mit­glieder wer­den vom Betrieb­srat aus sein­er Mitte in geheimer Wahl und nach den Grund­sätzen der Ver­hält­niswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfol­gt die Wahl nach den Grund­sätzen der Mehrheitswahl. Sind die weit­eren Auss­chuss­mit­glieder nach den Grund­sätzen der Ver­hält­niswahl gewählt, so erfol­gt die Abberu­fung durch Beschluss des Betrieb­srats, der in geheimer Abstim­mung gefasst wird und ein­er Mehrheit von drei Vierteln der Stim­men der Mit­glieder des Betrieb­srats bedarf.(2) Der Betrieb­sauss­chuss führt die laufend­en Geschäfte des Betrieb­srats. Der Betrieb­srat kann dem Betrieb­sauss­chuss mit der Mehrheit der Stim­men sein­er Mit­glieder Auf­gaben zur selb­ständi­gen Erledi­gung über­tra­gen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betrieb­svere­in­barun­gen. Die Über­tra­gung bedarf der Schrift­form. Die Sätze 2 und 3 gel­ten entsprechend für den Wider­ruf der Über­tra­gung von Aufgaben.(3) Betrieb­sräte mit weniger als neun Mit­gliedern kön­nen die laufend­en Geschäfte auf den Vor­sitzen­den des Betrieb­srats oder andere Betrieb­sratsmit­glieder übertragen.

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