§ 23 — Verletzung gesetzlicher Pflichten

(1) Min­destens ein Vier­tel der wahlberechtigten Arbeit­nehmer, der Arbeit­ge­ber oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft kön­nen beim Arbeits­gericht den Auss­chluss eines Mit­glieds aus dem Betrieb­srat oder die Auflö­sung des Betrieb­srats wegen grober Ver­let­zung sein­er geset­zlichen Pflicht­en beantra­gen. Der Auss­chluss eines Mit­glieds kann auch vom Betrieb­srat beantragt werden.

(2) Wird der Betrieb­srat aufgelöst, so set­zt das Arbeits­gericht unverzüglich einen Wahlvor­stand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betrieb­srat oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft kön­nen bei groben Ver­stößen des Arbeit­ge­bers gegen seine Verpflich­tun­gen aus diesem Gesetz beim Arbeits­gericht beantra­gen, dem Arbeit­ge­ber aufzugeben, eine Hand­lung zu unter­lassen, die Vor­nahme ein­er Hand­lung zu dulden oder eine Hand­lung vorzunehmen. Han­delt der Arbeit­ge­ber der ihm durch recht­skräftige gerichtliche Entschei­dung aufer­legten Verpflich­tung zuwider, eine Hand­lung zu unter­lassen oder die Vor­nahme ein­er Hand­lung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeits­gericht wegen ein­er jeden Zuwider­hand­lung nach vorheriger Andro­hung zu einem Ord­nungs­geld zu verurteilen. Führt der Arbeit­ge­ber die ihm durch eine recht­skräftige gerichtliche Entschei­dung aufer­legte Hand­lung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeits­gericht zu erken­nen, dass er zur Vor­nahme der Hand­lung durch Zwangs­geld anzuhal­ten sei. Antrags­berechtigt sind der Betrieb­srat oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft. Das Höch­st­maß des Ord­nungs­geldes und Zwangs­geldes beträgt 10.000 Euro.

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