§ 18a — Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecher­auss­chuss­ge­set­zes zeit­gle­ich einzuleit­en, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Auf­stel­lung der Wäh­lerlis­ten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ein­leitung der Wahlen, gegen­seit­ig darüber zu unter­richt­en, welche Angestell­ten sie den lei­t­en­den Angestell­ten zuge­ord­net haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Beste­hen ein­er geset­zlichen Verpflich­tung zeit­gle­ich ein­geleit­et wer­den. Soweit zwis­chen den Wahlvorstän­den kein Ein­vernehmen über die Zuord­nung beste­ht, haben sie in gemein­samer Sitzung eine Eini­gung zu ver­suchen. Soweit eine Eini­gung zus­tande kommt, sind die Angestell­ten entsprechend ihrer Zuord­nung in die jew­eilige Wäh­lerliste einzutragen.

(2) Soweit eine Eini­gung nicht zus­tande kommt, hat ein Ver­mit­tler spätestens eine Woche vor Ein­leitung der Wahlen erneut eine Ver­ständi­gung der Wahlvorstände über die Zuord­nung zu ver­suchen. Der Arbeit­ge­ber hat den Ver­mit­tler auf dessen Ver­lan­gen zu unter­stützen, ins­beson­dere die erforder­lichen Auskün­fte zu erteilen und die erforder­lichen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen. Bleibt der Ver­ständi­gungsver­such erfol­g­los, so entschei­det der Ver­mit­tler nach Beratung mit dem Arbeit­ge­ber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die Per­son des Ver­mit­tlers müssen sich die Wahlvorstände eini­gen. Zum Ver­mit­tler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konz­erns oder der Arbeit­ge­ber bestellt wer­den. Kommt eine Eini­gung nicht zus­tande, so schla­gen die Wahlvorstände je eine Per­son als Ver­mit­tler vor; durch Los wird entsch­ieden, wer als Ver­mit­tler tätig wird.

(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeit­gle­ich eine Wahl nach dem Sprecher­auss­chuss­ge­setz ein­geleit­et, so hat der Wahlvor­stand den Sprecher­auss­chuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halb­satz zu unter­richt­en. Soweit kein Ein­vernehmen über die Zuord­nung beste­ht, hat der Sprecher­auss­chuss Mit­glieder zu benen­nen, die anstelle des Wahlvor­stands an dem Zuord­nungsver­fahren teil­nehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecher­auss­chuss­ge­set­zes nicht zeit­gle­ich eine Wahl nach diesem Gesetz ein­geleit­et, so gel­ten die Sätze 1 und 2 für den Betrieb­srat entsprechend.

(5) Durch die Zuord­nung wird der Rechtsweg nicht aus­geschlossen. Die Anfech­tung der Betrieb­sratswahl oder der Wahl nach dem Sprecher­auss­chuss­ge­setz ist aus­geschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuord­nung sei fehler­haft erfol­gt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuord­nung offen­sichtlich fehler­haft ist.

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