§ 18 — Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvor­stand hat die Wahl unverzüglich einzuleit­en, sie durchzuführen und das Wahlergeb­nis festzustellen. Kommt der Wahlvor­stand dieser Verpflich­tung nicht nach, so erset­zt ihn das Arbeits­gericht auf Antrag des Betrieb­srats, von min­destens drei wahlberechtigten Arbeit­nehmern oder ein­er im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifel­haft, ob eine betrieb­srats­fähige Organ­i­sa­tion­sein­heit vor­liegt, so kön­nen der Arbeit­ge­ber, jed­er beteiligte Betrieb­srat, jed­er beteiligte Wahlvor­stand oder eine im Betrieb vertretene Gew­erkschaft eine Entschei­dung des Arbeits­gerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvor­stand öffentlich die Auszäh­lung der Stim­men vor, stellt deren Ergeb­nis in ein­er Nieder­schrift fest und gibt es den Arbeit­nehmern des Betriebs bekan­nt. Dem Arbeit­ge­ber und den im Betrieb vertrete­nen Gew­erkschaften ist eine Abschrift der Wahlnieder­schrift zu übersenden.

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