§ 15 — Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)

(1) Der Betrieb­srat soll sich möglichst aus Arbeit­nehmern der einzel­nen Organ­i­sa­tions­bere­iche und der ver­schiede­nen Beschäf­ti­gungsarten der im Betrieb täti­gen Arbeit­nehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Min­der­heit ist, muss min­destens entsprechend seinem zahlen­mäßi­gen Ver­hält­nis im Betrieb­srat vertreten sein, wenn dieser aus min­destens drei Mit­gliedern besteht.


*)Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Geset­zes zur Reform des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVerf-Refor­mge­setz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Refor­mge­set­zes) für im Zeitraum des Inkrafftretens beste­hende Betrieb­sräte erst bei deren Neuwahl.

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