§ 11 – Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die aus­rei­chen­de Zahl von wähl­ba­ren Arbeit­neh­mern, so ist die Zahl der Betriebs­rats­mit­glie­der der nächst­nied­ri­ge­ren Betriebs­grö­ße zugrun­de zu legen.

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