§ 1 – Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrie­ben mit in der Regel min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern, von denen drei wähl­bar sind, wer­den Betriebs­rä­te gewählt. Dies gilt auch für gemein­sa­me Betrie­be meh­re­rer Unter­neh­men.

(2) Ein gemein­sa­mer Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men wird ver­mu­tet, wenn

1. zur Ver­fol­gung arbeits­tech­ni­scher Zwe­cke die Betriebs­mit­tel sowie die Arbeit­neh­mer von den Unter­neh­men gemein­sam ein­ge­setzt wer­den oder

2. die Spal­tung eines Unter­neh­mens zur Fol­ge hat, dass von einem Betrieb ein oder meh­re­re Betriebs­tei­le einem an der Spal­tung betei­lig­ten ande­ren Unter­neh­men zuge­ord­net wer­den, ohne dass sich dabei die Orga­ni­sa­ti­on des betrof­fe­nen Betriebs wesent­lich ändert.

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