§ 80 — Allgemeine Aufgaben

1) Der Betrieb­srat hat fol­gende all­ge­meine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugun­sten der Arbeit­nehmer gel­tenden Geset­ze, Verord­nun­gen, Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Tar­ifverträge und Betrieb­svere­in­barun­gen durchge­führt werden;

2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeit­ge­ber zu beantragen;

2a. die Durch­set­zung der tat­säch­lichen Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern, ins­beson­dere bei der Ein­stel­lung, Beschäf­ti­gung, Aus‑, Fort- und Weit­er­bil­dung und dem beru­flichen Auf­stieg, zu fördern;

2b. die Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Erwerb­stätigkeit zu fördern;

3.Anregungen von Arbeit­nehmern und der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung ent­ge­gen­zunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber auf eine Erledi­gung hinzuwirken; er hat die betr­e­f­fend­en Arbeit­nehmer über den Stand und das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen zu unterrichten;

4. die Eingliederung schwer­be­hin­dert­er Men­schen ein­schließlich der Förderung des Abschlusses von Inklu­sionsvere­in­barun­gen nach § 166 des Neun­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch und son­stiger beson­ders schutzbedürftiger Per­so­n­en zu fördern;

5. die Wahl ein­er Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung vorzu­bere­it­en und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer eng zusam­men­zuar­beit­en; er kann von der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung Vorschläge und Stel­lung­nah­men anfordern;

6. die Beschäf­ti­gung älter­er Arbeit­nehmer im Betrieb zu fördern;

7.die Inte­gra­tion aus­ländis­ch­er Arbeit­nehmer im Betrieb und das Ver­ständ­nis zwis­chen ihnen und den deutschen Arbeit­nehmern zu fördern, sowie Maß­nah­men zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus und Frem­den­feindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

8.die Beschäf­ti­gung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

9.Maßnahmen des Arbeitss­chutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durch­führung sein­er Auf­gaben nach diesem Gesetz ist der Betrieb­srat rechtzeit­ig und umfassend vom Arbeit­ge­ber zu unter­richt­en; die Unter­rich­tung erstreckt sich auch auf die Beschäf­ti­gung von Per­so­n­en, die nicht in einem Arbeitsver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ste­hen, und umfasst ins­beson­dere den zeitlichen Umfang des Ein­satzes, den Ein­sat­zort und die Arbeit­sauf­gaben dieser Per­so­n­en. Dem Betrieb­srat sind auf Ver­lan­gen jed­erzeit die zur Durch­führung sein­er Auf­gaben erforder­lichen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen; in diesem Rah­men ist der Betrieb­sauss­chuss oder ein nach § 28 gebilde­ter Auss­chuss berechtigt, in die Lis­ten über die Brut­tolöhne und ‑gehäl­ter Ein­blick zu nehmen. Zu den erforder­lichen Unter­la­gen gehören auch die Verträge, die der Beschäf­ti­gung der in Satz 1 genan­nten Per­so­n­en zugrunde liegen. Soweit es zur ord­nungs­gemäßen Erfül­lung der Auf­gaben des Betrieb­srats erforder­lich ist, hat der Arbeit­ge­ber ihm sachkundi­ge Arbeit­nehmer als Auskun­ftsper­so­n­en zur Ver­fü­gung zu stellen; er hat hier­bei die Vorschläge des Betrieb­srats zu berück­sichti­gen, soweit betriebliche Notwendigkeit­en nicht entgegenstehen.

(3) Der Betrieb­srat kann bei der Durch­führung sein­er Auf­gaben nach näher­er Vere­in­barung mit dem Arbeit­ge­ber Sachver­ständi­ge hinzuziehen, soweit dies zur ord­nungs­gemäßen Erfül­lung sein­er Auf­gaben erforder­lich ist. Muss der Betrieb­srat zur Durch­führung sein­er Auf­gaben die Ein­führung oder Anwen­dung von Kün­stlich­er Intel­li­genz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachver­ständi­gen als erforder­lich. Gle­ich­es gilt, wenn sich Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat auf einen ständi­gen Sachver­ständi­gen in Angele­gen­heit­en nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhal­tungspflicht der Auskun­ftsper­so­n­en und der Sachver­ständi­gen gilt § 79 entsprechend.

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