§ 80 – Allgemeine Aufgaben

1) Der Betriebs­rat hat fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben:

1. dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt wer­den;

2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Beleg­schaft die­nen, beim Arbeit­ge­ber zu bean­tra­gen;

2a. die Durch­set­zung der tat­säch­li­chen Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern, ins­be­son­de­re bei der Ein­stel­lung, Beschäf­ti­gung, Aus‑, Fort- und Wei­ter­bil­dung und dem beruf­li­chen Auf­stieg, zu för­dern;

2b. die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Erwerbs­tä­tig­keit zu för­dern;

3.Anregungen von Arbeit­neh­mern und der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ent­ge­gen­zu­neh­men und, falls sie berech­tigt erschei­nen, durch Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber auf eine Erle­di­gung hin­zu­wir­ken; er hat die betref­fen­den Arbeit­neh­mer über den Stand und das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen zu unter­rich­ten;

4. die Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen ein­schließ­lich der För­de­rung des Abschlus­ses von Inklu­si­ons­ver­ein­ba­run­gen nach § 166 des Neun­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch und sons­ti­ger beson­ders schutz­be­dürf­ti­ger Per­so­nen zu för­dern;

5. die Wahl einer Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung vor­zu­be­rei­ten und durch­zu­füh­ren und mit die­ser zur För­de­rung der Belan­ge der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer eng zusam­men­zu­ar­bei­ten; er kann von der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung Vor­schlä­ge und Stel­lung­nah­men anfor­dern;

6. die Beschäf­ti­gung älte­rer Arbeit­neh­mer im Betrieb zu för­dern;

7.die Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher Arbeit­neh­mer im Betrieb und das Ver­ständ­nis zwi­schen ihnen und den deut­schen Arbeit­neh­mern zu för­dern, sowie Maß­nah­men zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus und Frem­den­feind­lich­keit im Betrieb zu bean­tra­gen;

8.die Beschäf­ti­gung im Betrieb zu för­dern und zu sichern;

9.Maßnahmen des Arbeits­schut­zes und des betrieb­li­chen Umwelt­schut­zes zu för­dern.

(2) Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben nach die­sem Gesetz ist der Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send vom Arbeit­ge­ber zu unter­rich­ten; die Unter­rich­tung erstreckt sich auch auf die Beschäf­ti­gung von Per­so­nen, die nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ste­hen, und umfasst ins­be­son­de­re den zeit­li­chen Umfang des Ein­sat­zes, den Ein­satz­ort und die Arbeits­auf­ga­ben die­ser Per­so­nen. Dem Betriebs­rat sind auf Ver­lan­gen jeder­zeit die zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len; in die­sem Rah­men ist der Betriebs­aus­schuss oder ein nach § 28 gebil­de­ter Aus­schuss berech­tigt, in die Lis­ten über die Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter Ein­blick zu neh­men. Zu den erfor­der­li­chen Unter­la­gen gehö­ren auch die Ver­trä­ge, die der Beschäf­ti­gung der in Satz 1 genann­ten Per­so­nen zugrun­de lie­gen. Soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats erfor­der­lich ist, hat der Arbeit­ge­ber ihm sach­kun­di­ge Arbeit­neh­mer als Aus­kunfts­per­so­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len; er hat hier­bei die Vor­schlä­ge des Betriebs­rats zu berück­sich­ti­gen, soweit betrieb­li­che Not­wen­dig­kei­ten nicht ent­ge­gen­ste­hen.

(3) Der Betriebs­rat kann bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben nach nähe­rer Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber Sach­ver­stän­di­ge hin­zu­zie­hen, soweit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist. Muss der Betriebs­rat zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben die Ein­füh­rung oder Anwen­dung von Künst­li­cher Intel­li­genz beur­tei­len, gilt inso­weit die Hin­zu­zie­hung eines Sach­ver­stän­di­gen als erfor­der­lich. Glei­ches gilt, wenn sich Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat auf einen stän­di­gen Sach­ver­stän­di­gen in Ange­le­gen­hei­ten nach Satz 2 eini­gen.

(4) Für die Geheim­hal­tungs­pflicht der Aus­kunfts­per­so­nen und der Sach­ver­stän­di­gen gilt § 79 ent­spre­chend.

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