§ 8 — Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben und sechs Monate dem Betrieb ange­hören oder als in Heimar­beit Beschäftigte in der Haupt­sache für den Betrieb gear­beit­et haben. Auf diese sechsmonatige Betrieb­szuge­hörigkeit wer­den Zeit­en angerech­net, in denen der Arbeit­nehmer unmit­tel­bar vorher einem anderen Betrieb des­sel­ben Unternehmens oder Konz­erns (§ 18 Abs. 1 des Aktienge­set­zes) ange­hört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlich­er Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlan­gen, nicht besitzt.

(2) Beste­ht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abwe­ichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betrieb­szuge­hörigkeit diejeni­gen Arbeit­nehmer wählbar, die bei der Ein­leitung der Betrieb­sratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übri­gen Voraus­set­zun­gen für die Wählbarkeit erfüllen.

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