§ 79a – Datenschutz

Bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten hat der Betriebs­rat die Vor­schrif­ten über den Daten­schutz ein­zu­hal­ten. Soweit der Betriebs­rat zur Erfül­lung der in sei­ner Zustän­dig­keit lie­gen­den Auf­ga­ben per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, ist der Arbeit­ge­ber der für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­che im Sin­ne der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat unter­stüt­zen sich gegen­sei­tig bei der Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten. Die oder der Daten­schutz­be­auf­trag­te ist gegen­über dem Arbeit­ge­ber zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet über Infor­ma­tio­nen, die Rück­schlüs­se auf den Mei­nungs­bil­dungs­pro­zess des Betriebs­rats zulas­sen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes gel­ten auch im Hin­blick auf das Ver­hält­nis der oder des Daten­schutz­be­auf­trag­ten zum Arbeit­ge­ber.

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