§ 79a — Datenschutz

Bei der Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en hat der Betrieb­srat die Vorschriften über den Daten­schutz einzuhal­ten. Soweit der Betrieb­srat zur Erfül­lung der in sein­er Zuständigkeit liegen­den Auf­gaben per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ver­ar­beit­et, ist der Arbeit­ge­ber der für die Ver­ar­beitung Ver­ant­wortliche im Sinne der daten­schutzrechtlichen Vorschriften. Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat unter­stützen sich gegen­seit­ig bei der Ein­hal­tung der daten­schutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der Daten­schutzbeauf­tragte ist gegenüber dem Arbeit­ge­ber zur Ver­schwiegen­heit verpflichtet über Infor­ma­tio­nen, die Rückschlüsse auf den Mei­n­ungs­bil­dung­sprozess des Betrieb­srats zulassen. § 6 Absatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bun­des­daten­schutzge­set­zes gel­ten auch im Hin­blick auf das Ver­hält­nis der oder des Daten­schutzbeauf­tragten zum Arbeitgeber.

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