§ 79 – Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des Betriebs­rats sind ver­pflich­tet, Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se, die ihnen wegen ihrer Zuge­hö­rig­keit zum Betriebs­rat bekannt gewor­den und vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich als geheim­hal­tungs­be­dürf­tig bezeich­net wor­den sind, nicht zu offen­ba­ren und nicht zu ver­wer­ten. Dies gilt auch nach dem Aus­schei­den aus dem Betriebs­rat. Die Ver­pflich­tung gilt nicht gegen­über Mit­glie­dern des Betriebs­rats. Sie gilt fer­ner nicht gegen­über dem Gesamt­be­triebs­rat, dem Kon­zern­be­triebs­rat, der Bord­ver­tre­tung, dem See­be­triebs­rat und den Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern im Auf­sichts­rat sowie im Ver­fah­ren vor der Eini­gungs­stel­le, der tarif­li­chen Schlich­tungs­stel­le (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieb­li­chen Beschwer­de­stel­le (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sinn­ge­mäß für die Mit­glie­der und Ersatz­mit­glie­der des Gesamt­be­triebs­rats, des Kon­zern­be­triebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Kon­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Wirt­schafts­aus­schus­ses, der Bord­ver­tre­tung, des See­be­triebs­rats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebil­de­ten Ver­tre­tun­gen der Arbeit­neh­mer, der Eini­gungs­stel­le, der tarif­li­chen Schlich­tungs­stel­le (§ 76 Abs. 8) und einer betrieb­li­chen Beschwer­de­stel­le (§ 86) sowie für die Ver­tre­ter von Gewerk­schaf­ten oder von Arbeit­ge­ber­ver­ei­ni­gun­gen.

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