§ 79 — Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mit­glieder und Ersatzmit­glieder des Betrieb­srats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse, die ihnen wegen ihrer Zuge­hörigkeit zum Betrieb­srat bekan­nt gewor­den und vom Arbeit­ge­ber aus­drück­lich als geheimhal­tungs­bedürftig beze­ich­net wor­den sind, nicht zu offen­baren und nicht zu ver­w­erten. Dies gilt auch nach dem Auss­chei­den aus dem Betrieb­srat. Die Verpflich­tung gilt nicht gegenüber Mit­gliedern des Betrieb­srats. Sie gilt fern­er nicht gegenüber dem Gesamt­be­trieb­srat, dem Konz­ern­be­trieb­srat, der Bor­d­vertre­tung, dem See­be­trieb­srat und den Arbeit­nehmervertretern im Auf­sicht­srat sowie im Ver­fahren vor der Eini­gungsstelle, der tar­i­flichen Schlich­tungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder ein­er betrieblichen Beschw­erdestelle (§ 86).

(2) Absatz 1 gilt sin­ngemäß für die Mit­glieder und Ersatzmit­glieder des Gesamt­be­trieb­srats, des Konz­ern­be­trieb­srats, der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Gesamt-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, der Konz­ern-Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Wirtschaft­sauss­chuss­es, der Bor­d­vertre­tung, des See­be­trieb­srats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebilde­ten Vertre­tun­gen der Arbeit­nehmer, der Eini­gungsstelle, der tar­i­flichen Schlich­tungsstelle (§ 76 Abs. 8) und ein­er betrieblichen Beschw­erdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gew­erkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.

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