§ 78a — Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

(1) Beab­sichtigt der Arbeit­ge­ber, einen Auszu­bilden­den, der Mit­glied der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Betrieb­srats, der Bor­d­vertre­tung oder des See­be­trieb­srats ist, nach Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es nicht in ein Arbeitsver­hält­nis auf unbes­timmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es dem Auszu­bilden­den schriftlich mitzuteilen.

(2) Ver­langt ein in Absatz 1 genan­nter Auszu­bilden­der inner­halb der let­zten drei Monate vor Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es schriftlich vom Arbeit­ge­ber die Weit­erbeschäf­ti­gung, so gilt zwis­chen Auszu­bilden­dem und Arbeit­ge­ber im Anschluss an das Beruf­saus­bil­dungsver­hält­nis ein Arbeitsver­hält­nis auf unbes­timmte Zeit als begrün­det. Auf dieses Arbeitsver­hält­nis ist ins­beson­dere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten auch, wenn das Beruf­saus­bil­dungsver­hält­nis vor Ablauf eines Jahres nach Beendi­gung der Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, des Betrieb­srats, der Bor­d­vertre­tung oder des See­be­trieb­srats endet.

(4) Der Arbeit­ge­ber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendi­gung des Beruf­saus­bil­dungsver­hält­niss­es beim Arbeits­gericht beantragen,

1.festzustellen, dass ein Arbeitsver­hält­nis nach Absatz 2 oder 3 nicht begrün­det wird, oder

2.das bere­its nach Absatz 2 oder 3 begrün­dete Arbeitsver­hält­nis aufzulösen, wenn Tat­sachen vor­liegen, auf­grund der­er dem Arbeit­ge­ber unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände die Weit­erbeschäf­ti­gung nicht zuge­mutet wer­den kann. In dem Ver­fahren vor dem Arbeits­gericht sind der Betrieb­srat, die Bor­d­vertre­tung, der See­be­trieb­srat, bei Mit­gliedern der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 find­en unab­hängig davon Anwen­dung, ob der Arbeit­ge­ber sein­er Mit­teilungspflicht nach Absatz 1 nachgekom­men ist.

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