§ 78 – Schutzbestimmungen

Die Mit­glie­der des Betriebs­rats, des Gesamt­be­triebs­rats, des Kon­zern­be­triebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Kon­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, des Wirt­schafts­aus­schus­ses, der Bord­ver­tre­tung, des See­be­triebs­rats, der in § 3 Abs. 1 genann­ten Ver­tre­tun­gen der Arbeit­neh­mer, der Eini­gungs­stel­le, einer tarif­li­chen Schlich­tungs­stel­le (§ 76 Abs. 8) und einer betrieb­li­chen Beschwer­de­stel­le (§ 86) sowie Aus­kunfts­per­so­nen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dür­fen in der Aus­übung ihrer Tätig­keit nicht gestört oder behin­dert wer­den. Sie dür­fen wegen ihrer Tätig­keit nicht benach­tei­ligt oder begüns­tigt wer­den; dies gilt auch für ihre beruf­li­che Ent­wick­lung

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