§ 76a — Kosten der Einigungsstelle

(1) Die Kosten der Eini­gungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Eini­gungsstelle, die dem Betrieb ange­hören, erhal­ten für ihre Tätigkeit keine Vergü­tung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Eini­gungsstelle zur Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zwis­chen Arbeit­ge­ber und Gesamt­be­trieb­srat oder Konz­ern­be­trieb­srat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konz­er­nun­ternehmens ange­hören­den Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vor­sitzende und die Beisitzer der Eini­gungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genan­nten Per­so­n­en zählen, haben gegenüber dem Arbeit­ge­ber Anspruch auf Vergü­tung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergü­tung richtet sich nach den Grund­sätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverord­nung die Vergü­tung nach Absatz 3 regeln. In der Vergü­tung­sor­d­nung sind Höch­st­sätze festzuset­zen. Dabei sind ins­beson­dere der erforder­liche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Stre­it­igkeit sowie ein Ver­di­en­staus­fall zu berück­sichti­gen. Die Vergü­tung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vor­sitzen­den. Bei der Fest­set­zung der Höch­st­sätze ist den berechtigten Inter­essen der Mit­glieder der Eini­gungsstelle und des Arbeit­ge­bers Rech­nung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und ein­er Vergü­tung­sor­d­nung nach Absatz 4 kann durch Tar­ifver­trag oder in ein­er Betrieb­svere­in­barung, wenn ein Tar­ifver­trag dies zulässt oder eine tar­i­fliche Regelung nicht beste­ht, abgewichen werden.

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