§ 74 – Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sol­len min­des­tens ein­mal im Monat zu einer Bespre­chung zusam­men­tre­ten. Sie haben über strit­ti­ge Fra­gen mit dem erns­ten Wil­len zur Eini­gung zu ver­han­deln und Vor­schlä­ge für die Bei­le­gung von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zu machen.

(2) Maß­nah­men des Arbeits­kamp­fes zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat sind unzu­läs­sig; Arbeits­kämp­fe tarif­fä­hi­ger Par­tei­en wer­den hier­durch nicht berührt. Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat haben Betä­ti­gun­gen zu unter­las­sen, durch die der Arbeits­ab­lauf oder der Frie­den des Betriebs beein­träch­tigt wer­den. Sie haben jede par­tei­po­li­ti­sche Betä­ti­gung im Betrieb zu unter­las­sen; die Behand­lung von Ange­le­gen­hei­ten tarif­po­li­ti­scher, sozi­al­po­li­ti­scher, umwelt­po­li­ti­scher und wirt­schaft­li­cher Art, die den Betrieb oder sei­ne Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar betref­fen, wird hier­durch nicht berührt.

(3) Arbeit­neh­mer, die im Rah­men die­ses Geset­zes Auf­ga­ben über­neh­men, wer­den hier­durch in der Betä­ti­gung für ihre Gewerk­schaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

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