§ 74 — Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat sollen min­destens ein­mal im Monat zu ein­er Besprechung zusam­men­treten. Sie haben über strit­tige Fra­gen mit dem ern­sten Willen zur Eini­gung zu ver­han­deln und Vorschläge für die Bei­le­gung von Mei­n­ungsver­schieden­heit­en zu machen.

(2) Maß­nah­men des Arbeit­skampfes zwis­chen Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat sind unzuläs­sig; Arbeit­skämpfe tar­if­fähiger Parteien wer­den hier­durch nicht berührt. Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat haben Betä­ti­gun­gen zu unter­lassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beein­trächtigt wer­den. Sie haben jede parteipoli­tis­che Betä­ti­gung im Betrieb zu unter­lassen; die Behand­lung von Angele­gen­heit­en tar­if­poli­tis­ch­er, sozialpoli­tis­ch­er, umwelt­poli­tis­ch­er und wirtschaftlich­er Art, die den Betrieb oder seine Arbeit­nehmer unmit­tel­bar betr­e­f­fen, wird hier­durch nicht berührt.

(3) Arbeit­nehmer, die im Rah­men dieses Geset­zes Auf­gaben übernehmen, wer­den hier­durch in der Betä­ti­gung für ihre Gew­erkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.

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