§ 70 Allgemeine Aufgaben

(1) Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung hat fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben:

1. Maß­nah­men, die den in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mern die­nen, ins­be­son­de­re in Fra­gen der Berufs­bil­dung und der Über­nah­me der zu ihrer Berufs­aus­bil­dung Beschäf­tig­ten in ein Arbeits­ver­hält­nis, beim Betriebs­rat zu bean­tra­gen;

1a. Maß­nah­men zur Durch­set­zung der tat­säch­li­chen Gleich­stel­lung der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer ent­spre­chend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebs­rat zu bean­tra­gen;

2. dar­über zu wachen, dass die zuguns­ten der in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer gel­ten­den Geset­ze, Ver­ord­nun­gen, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Tarif­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt wer­den;

3. Anre­gun­gen von in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mern, ins­be­son­de­re in Fra­gen der Berufs­bil­dung, ent­ge­gen­zu­neh­men und, falls sie berech­tigt erschei­nen, beim Betriebs­rat auf eine Erle­di­gung hin­zu­wir­ken. Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung hat die betrof­fe­nen in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer über den Stand und das Ergeb­nis der Ver­hand­lun­gen zu infor­mie­ren;

4. die Inte­gra­ti­on aus­län­di­scher, in § 60 Abs. 1 genann­ter Arbeit­neh­mer im Betrieb zu för­dern und ent­spre­chen­de Maß­nah­men beim Betriebs­rat zu bean­tra­gen.

(2) Zur Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben ist die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung durch den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send zu unter­rich­ten. Die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung kann ver­lan­gen, dass ihr der Betriebs­rat die zur Durch­füh­rung ihrer Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Unter­la­gen zur Ver­fü­gung stellt.

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