§ 64 – Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

(1) Die regel­mä­ßi­gen Wah­len der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung fin­den alle zwei Jah­re in der Zeit vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber statt. Für die Wahl der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung außer­halb die­ser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 ent­spre­chend.

(2) Die regel­mä­ßi­ge Amts­zeit der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung beträgt zwei Jah­re. Die Amts­zeit beginnt mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses oder, wenn zu die­sem Zeit­punkt noch eine Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung besteht, mit Ablauf von deren Amts­zeit. Die Amts­zeit endet spä­tes­tens am 30. Novem­ber des Jah­res, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regel­mä­ßi­gen Wah­len statt­fin­den. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amts­zeit spä­tes­tens am 30. Novem­ber des Jah­res, in dem die Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung neu zu wäh­len ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amts­zeit mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses der neu gewähl­ten Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung.

(3) Ein Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, das im Lau­fe der Amts­zeit das 25. Lebens­jahr voll­endet oder sein Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis been­det, bleibt bis zum Ende der Amts­zeit Mit­glied der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung.

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