§ 64 — Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

(1) Die regelmäßi­gen Wahlen der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung find­en alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Okto­ber bis 30. Novem­ber statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung außer­halb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die regelmäßige Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung beträgt zwei Jahre. Die Amt­szeit begin­nt mit der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es oder, wenn zu diesem Zeit­punkt noch eine Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung beste­ht, mit Ablauf von deren Amt­szeit. Die Amt­szeit endet spätestens am 30. Novem­ber des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßi­gen Wahlen stat­tfind­en. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amt­szeit spätestens am 30. Novem­ber des Jahres, in dem die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amt­szeit mit der Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.

(3) Ein Mit­glied der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung, das im Laufe der Amt­szeit das 25. Leben­s­jahr vol­len­det oder sein Beruf­saus­bil­dungsver­hält­nis been­det, bleibt bis zum Ende der Amt­szeit Mit­glied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

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