§ 63 — Wahlvorschriften

(1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung wird in geheimer und unmit­tel­bar­er Wahl gewählt.

(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung bestellt der Betrieb­srat den Wahlvor­stand und seinen Vor­sitzen­den. Für die Wahl der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertreter gel­ten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.

(3) Bestellt der Betrieb­srat den Wahlvor­stand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amt­szeit der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung oder kommt der Wahlvor­stand sein­er Verpflich­tung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gel­ten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeits­gericht kann auch von jugendlichen Arbeit­nehmern gestellt werden.

(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestel­lung des Wahlvor­stands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.

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