§ 62 — Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung beste­ht in Betrieben mit in der Regel


5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus ein­er Per­son,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 3 Mit­gliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 5 Mit­gliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 7 Mit­gliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 9 Mit­gliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 11 Mit­gliedern,
701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 13 Mit­gliedern,
mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer aus 15 Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung soll sich möglichst aus Vertretern der ver­schiede­nen Beschäf­ti­gungsarten und Aus­bil­dungs­berufe der im Betrieb täti­gen in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmer zusammensetzen.

(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genan­nten Arbeit­nehmern in der Min­der­heit ist, muss min­destens entsprechend seinem zahlen­mäßi­gen Ver­hält­nis in der Jugend- und Auszu­bilden­den­vertre­tung vertreten sein, wenn diese aus min­destens drei Mit­gliedern besteht.

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