§ 61 – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahl­be­rech­tigt sind alle in § 60 Abs. 1 genann­ten Arbeit­neh­mer des Betriebs.

(2) Wähl­bar sind alle Arbeit­neh­mer des Betriebs, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben oder die zu ihrer Berufs­aus­bil­dung beschäf­tigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 fin­det Anwen­dung. Mit­glie­der des Betriebs­rats kön­nen nicht zu Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tern gewählt wer­den.

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